Da sich das Parlament mit den Abänderungen im Rahmen des mit den einzelnen europäischen Institutionen abgestimmten Kompromisspakets zur Novellierung der EG-Abfallverbringungsverordnung hielt, wird allgemein mit einer Bestätigung im Rat gerechnet.
Anwendung voraussichtlich im Frühjahr 2007
Mit einem Inkrafttreten der novellierten EG-Abfallverbringungsverordnung dürfte daher nach Billigung der Änderungen durch den Rat sowie nach Bearbeitung des endgültigen Textes durch die Sprachjuristen im Frühjahr 2006 gerechnet werden. Anwendung würde die neue EG-Abfallverbringungsverordnung damit voraussichtlich Anfang 2007 finden.
Viele Neuerungen
Mit der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung wird die 12 Jahre alte Vorgängerverordnung (VO (EWG) 259/93) abgelöst und in weiten Teilen verändert werden. Die betroffenen Anwender haben sich dabei nicht nur auf neue Verbringungsformulare, sondern auch auf geänderte Listenanhänge, völlig neue Bestimmungen zu vorläufigen Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen, neue Begriffe und Definitionen, neue Verfahrensfristen und nicht zuletzt auf ganz neue Einwandsgründe, mit denen die zuständigen Behörden die beantragten Abfallverbringungen ablehnen können, einzustellen.
„Verwertungsbezogene Einwände“?
Insbesondere der letzte Aspekt veranlasste bereits jetzt das Bundesumweltministerium zu der Aussage, dass mit der Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung nun endlich geklärt sei, dass deutsche Behörden den Export von Abfällen verhindern könnten, wenn hohe deutsche Entsorgungsstandards durch niedrigere Anforderungen im Ausland unterlaufen würden.
Diese Einschätzung steht allerdings angesichts der dezidierten Regelungen in der neue EG-Abfallverbringungsverordnung und der bisherigen europäischen und nationalen „EU-Wood-Trading“-Rechtsprechung (EuGH, Rs. C-277/02 bzw. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2005 – 8 A 12219/04) unter einem gewissen Vorbehalt. So formuliert auch die vorliegende Novelle der Abfallverbringungsverordnung Voraussetzungen und Anforderungen an den „Schutz nationaler Verwertungsstandards“. Dieser hat immer dann zurückzutreten, falls sich ausländische Verwertungsmaßnahmen im Rahmen einer bereits harmonisierten Gemeinschaftsvorgabe bewegen; insofern unterlägen auch „verwertungsbezogene“ Einwände Grenzen.
Gemeinschaftsvorgaben contra nationale Sonderreglungen
In diesem Zusammenhang wird einmal mehr deutlich, wie sinnvoll einheitliche europäische Vorgaben sein können. Erweisen sich doch so nationale Alleingänge und eine (deutsche) Übererfüllung von europäischen Umweltstandards als rechtlich unbeachtliche Wettbewerbshindernisse. Je mehr europäische harmonisierte verwertungsbezogene Gemeinschaftsvorgaben existieren, desto eingeschränkter sind demnach die nationalen Behörden in ihrer Möglichkeit, Abfallexporte unter Hinweis auf höhere nationale Verwertungsvorgaben zu verhindern.
Fazit: Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert
Obwohl die Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung viele alte Streitfragen insbesondere im verfahrensrechtlichen Bereich zu lösen versucht und damit für einen europaweit einheitlicheren Behördenvollzug sorgt, scheinen in anderen Bereichen Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert zu sein.