Verfüllung von Abgrabungen soll in BBodSchV geregelt werden
Eine wesentliche Weichenstellung in systematischer Hinsicht dürfte bereits getroffen sein: Wurde ursprünglich noch über eine einheitliche Bundesverwertungsverordnung nachgedacht, so will die Bundesregierung nunmehr die Verwendung mineralischer Abfälle zur Verfüllung von Abgrabungen und im Landschaftsbau getrennt von der Verwendung zu technischen Zwecken, z. B. im Straßenbau, regeln. Umgesetzt werden sollen die Anforderungen an den Einsatz mineralischer Abfälle bei der Verfüllung von Abgrabungen und im Landschaftsbau in der Bundes-Bodenschutzverordnung. Zu diesem Zweck soll § 12 der Bundes-Bodenschutzverordnung, wo bislang lediglich Vorgaben für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht zu finden sind, neu gefasst werden. Nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen soll im Rahmen des neuen § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung im Regelfall nur der Einsatz von Bodenmaterial gestattet werden. Andere mineralische Abfälle sollen nur dann verwendet werden dürfen, wenn diese die standortspezifischen natürlichen Bodenfunktionen erfüllen oder für technische Zwecke, z.B. Sicherungsmaßnahmen, eingesetzt werden. Hinsichtlich der zulässigen Schadstoffbelastung der eingesetzten Abfälle geht die Bundesregierung derzeit von den Z 0- und Z 0*-Werten des LAGA Eckpunktepapiers vom August 2004 aus.
Zuordnungswerte müssen überarbeitet werden
In einer eigenständigen Bundesverwertungsverordnung, basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7 KrW-/AbfG, soll der Einsatz mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken, wie z. B. Straßen, Lärmschutzwällen oder Gewerbeflächen und- gebäuden, geregelt werden. Gegenstand dieser Bundesverwertungsverordnung soll nach derzeitigem Stand der Überlegungen lediglich die umweltoffene Verwendung entsprechender mineralischer Abfälle sein, nicht dagegen deren Einbindung in Bauprodukte. Nachgedacht wird in diesem Zusammenhang allerdings darüber, bestimmte Nebenprodukte per se vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen und andere mineralische Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen aus der Abfalleigenschaft zu entlassen. Hinsichtlich der zulässigen Schadstoffgehalte war auch im Rahmen der Überlegungen zu den Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken grundsätzlich von den Grenzwerten des LAGAEckpunktepapiers vom August 2004 ausgegangen worden. Zwischenzeitlich haben allerdings die Ergebnisse eines vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens "Sickerwasserprognose" gezeigt, dass eine zumindest teilweise Überarbeitung dieser Werte erforderlich ist. Hier sollen insbesondere die im Rahmen des Forschungsvorhabens festgestellten Rückhalte- und Abbauprozesse zu berücksichtigen sein. Die Grenzwert-Ableitung auf der Basis der Ergebnisse des Forschungsvorhabens "Sickerwasserprognose" soll bis Frühjahr 2007 abgeschlossen werden.
Geplantes Inkrafttreten 2008
Arbeitsentwürfe für den neu gefassten § 12 BBodSchV sowie die Bundesverwertungsverordnung sollen nach Verlautbarung der Bundesregierung in der ersten Jahreshälfte 2007 vorgelegt werden. Vorgesehen ist, das förmliche Rechtsetzungsverfahren im Jahr 2008 abzuschließen und die Verordnungen dann in Kraft zu setzen.