Bei Aufnahme einer Nebentätigkeit nach Beginn der Kurzarbeit mussten sich die Beschäftigten nach der bisherigen Gesetzeslage das aus dieser zusätzlichen Tätigkeit erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.
Ausnahmen galten lediglich für Nebentätigkeiten in sog. „systemrelevanten“ Branchen und Berufen.
Mit dem am 28. Mai 2020 veröffentlichten Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie („Sozialschutz-Paket II“) sind diese Einschränkung nunmehr entfallen.
In der Zeit vom 01. April bis zum 31. Dezember 2020 können Beschäftigte in Kurzarbeit nun im Rahmen jeder Nebentätigkeit anrechnungsfrei hinzuverdienen, solange hierdurch ihr ursprüngliches Monatsgehalt nicht überschritten wird.
Maßgeblich ist also allein, dass der Hinzuverdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergelt und dem aus der ursprünglichen Beschäftigung noch verbleibenden Arbeitseinkommen den regulären monatlichen Bruttoarbeitsverdienst des Beschäftigten nicht übersteigt. Auf eine etwaige Systemrelevanz der Beschäftigung kommt es nicht mehr an.
Geringfüge Beschäftigungen sind von einer möglichen Anrechnung sogar vollständig ausgenommen.
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