Das Gesetz räumt der zuständigen Behörde im Ergebnis die Befugnis ein, Sicherheitsleistungen für die Entsorgung von Lagerbeständen zu verlangen. Derartige Sicherheiten können auch nachträglich, das heißt bei schon bestehenden Anlagen, festgesetzt werden.
Wie bereits zuvor in einigen anderen Bundesländern, werden derzeit in Nordrhein-Westfalen Anlagenbetreiber von den Überwachungsbehörden angeschrieben und unter Fristsetzung zur Angabe von Daten aufgefordert. Ein entsprechendes Schreiben ist als Muster beigefügt. Parallel hierzu bereitet das Umweltministerium einen Erlass zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs vor.