Insolvenzverwalter grundsätzlich sanierungspflichtig
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die zuständige Behörde per Bescheid die Verpflichtung des klagenden Insolvenzverwalters festgestellt, auf einem zum Vermögen des insolventen Unternehmens gehörenden Grundstück Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Noch vor Abschluss des – im Ergebnis erfolglosen – Widerspruchsverfahrens hatte der Insolvenzverwalter das fragliche Grundstück „vom Insolvenzbeschlag“ freigegeben. In der sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung zunächst bestätigt. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision hin hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid jedoch aufgehoben.
Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, der Insolvenzverwalter sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum sanierungspflichtigen Zustandsverantwortlichen geworden, stimmt das Bundesverwaltungsgericht dem zu. Es bekräftigt damit die in einem Urteil aus dem Jahre 1999 aufgestellten Grundsätze zur Zustandsverantwortlichkeit von Insolvenzverwaltern und weist gleichzeitig die vom Bundesgerichtshof an jener Entscheidung geäußerte Kritik zurück. Die Sanierungsverantwortlichkeit knüpfe nach der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung u. a. an die tatsächliche Gewalt über das fragliche Grundstück an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren stehe diese wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des in Insolvenz geratenen Grundstückseigentümers aber dem Insolvenzverwalter zu – und zwar auch dann, wenn die sanierungsbedürftige Bodenverunreinigung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden habe.
Erlöschen der Sanierungsverantwortlichkeit mit Freigabe des Grundstücks
Für rechtsfehlerhaft hält das Bundesverwaltungsgericht allerdings den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt, die Freigabe des betroffenen Grundstücks habe nicht zu einem Erlöschen der Zustandsver-antwortlichkeit des Insolvenzverwalters geführt. Die als Institut allgemein anerkannte Freigabe von Gegenständen im Insolvenzverfahren – so das Bundesverwaltungsgericht – bewirke, dass diese aus der Masse ausschieden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners wieder auflebe. Dies gelte auch bei der Insolvenz von Handelsgesellschaften. Mit der Freigabe habe der klagende Insolvenzverwalter daher die tatsächliche Gewalt über das betroffene Grundstück verloren und könne nicht mehr als Zustandsverantwortlicher zur Durchführung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.
Die Freigabe des Grundstücks sei auch nicht deshalb sittenwidrig und damit nichtig gewesen, weil sie gerade im Hinblick auf die in dem Grundstück enthaltene Bodenverunreinigung erfolgt sei. Sinn und Zweck einer Freigabe lägen gerade darin, die Masse von nicht verwertbaren Gegenständen zu entlasten. Die Verfolgung dieses Zwecks könne dann aber nicht als sittenwidrig bezeichnet werden.
Eine Absage erteilt das Bundesverwaltungsgericht schließlich auch der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Annahme, das Erlöschen der Sanierungsverantwortlichkeit aufgrund einer Freigabe verbiete sich wegen der sich aufdrängenden Analogie zu § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, wonach der frühere Eigentümer auch nach Aufgabe des Eigentums zur Sanierung verpflichtet bleibt. Weder weise das Bundes-Bodenschutzgesetz insoweit eine Lücke auf, noch liege eine vergleichbare Interessenlage vor, die eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Freigabe durch den Insolvenzverwalter rechtfertigen würde.
Fazit
Trotz der insoweit vielfach geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht mit der besprochenen Entscheidung an seinen Grundsätzen zur Sanierungsverantwortlichkeit von Insolvenzverwaltern fest. Insolvenzverwalter müssen sich mithin dauerhaft darauf einstellen, zur Durchführung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen zu werden, sofern sich in der Insolvenzmasse kontaminierte Grundstücke befinden. Die vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin getroffene Feststellung, die Sanierungsverantwortlichkeit erlösche mit der Freigabe des Grundstücks, mag vor diesem Hintergrund tröstlich sein. Die Reichweite dieser Einschränkung lässt sich derzeit allerdings kaum zuverlässig bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht weist mehrfach auf den legitimierenden Zweck der Freigabe, die Insolvenzmasse zu entlasten, hin. Damit drängt sich die Vermutung auf, dass das Gericht ein Erlöschen der Sanierungsverant-wortlichkeit durch Freigabe nur dort anerkennt, wo dieser Zweck voll zum Tragen kommt.