Die Finanzverwaltung hat sodann mit Schreiben vom 20.05.2003 eine Nichtanwendung dieses BFH-Urteils festgelegt. Im Jahr 2003 entschied der BFH daraufhin abermals über diese Frage (IR 83/03) und legte fest:
„Tätigt eine GmbH Risikogeschäfte (Wertpapiergeschäfte), so rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.“
Damit hat der BFH seine Entscheidung aus dem Jahr 2001 bestätigt und abermals der Finanzverwaltung eine Abfuhr erteilt.
Entsprechende Fälle sollten in der Beratung in jedem Fall offengehalten werden, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass man zumindest beim BFH in solchen Fällen Recht bekommt.