Praxistipp
Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um eine der ersten Entscheidungen bezüglich der in § 37b SGB III festgelegten Meldepflicht. Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob sich die Auffassung des Sozialgerichts Dortmund durchsetzt, sollte den Arbeitnehmern geraten werden, sich weiterhin an die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu halten und sich bei befristeten Arbeitsverhältnissen spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden.
Die Einzelheiten
Seit dem Inkrafttreten des § 37b SGB III haben sich Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch nach dem gesetzlichen Wortlaut "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Nach der in den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit niedergelegten Verwaltungspraxis wird das Tatbestandsmerkmal, "frühestens" nach § 37b Satz 2 SGB III als "spätestens" verstanden, so dass der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor Vertragsende arbeitssuchend zu melden hat. Das Sozialgericht Dortmund hatte über die Frage zu entscheiden, ob mit der verspäteten Meldung eines Arbeitnehmers gemäß § 140 SGB III eine Minderung dessen Arbeitslosengeldes vorzunehmen war. Nach der Auffassung des Sozialgerichts Dortmund setzt eine Minderung des Arbeitslosengeldes voraus, dass die dem Arbeitnehmer auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt sei. In Fällen der Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen könne ein Verschulden schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz in keiner Weise ergebe, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen habe. Als Konsequenz hielt das Sozialgericht Dortmund die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit für unzulässig.