Nach dem niedersächsischen OVG hatte sich nun auch der VGH Baden-Württemberg mit dem Thema Zulässigkeit von gewerblichen Altpapiersammlungen bei Privathaushalten zu befassen. In einer Entscheidung vom 11.02.2008 (10 S 2422/07) hat es dabei die bereits aus Niedersachsen bekannte Tendenz bestätigt, wonach gewerbliche Altpapiersammlungen von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen unterbunden werden können. Obwohl auch diese Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens ergangen ist, dürfte damit auch in Baden-Württemberg nun endgültig der Startschuss für die Aufstellung von privaten blauen Tonnen gefallen sein.
In diesem Zusammenhang hat der VGH Baden-Württemberg auch nochmals klargestellt, dass der private Entsorger vor Beginn der gewerblichen Sammlung den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erbringen muss. Allerdings dürften an diesen Nachweis keine überhöhten Anforderung gestellt werden. In dem zu entscheidenden Fall war das private Entsorgungsunternehmen zuvor über viele Jahre Drittbeauftragter des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers und hatte in der Zeit für diesen unter anderem auch unbeanstandet Abfälle eingesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt. Da keine Erkenntnisse vorhanden waren, die Zweifel daran begründen konnten, dass auch zukünftig eine solche Verwertung seitens des privaten Entsorgungsunternehmen sichergestellt werden kann, war nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in einer derartigen Konstellationen fraglos der geforderte Nachweis erbracht worden.
Weiterhin wies der VGH Baden-Württemberg darauf hin, dass öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur solche Interessen sein könnten, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet seien. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung könne ein derartiges Interesse darstellen, Gebühreninteressen als solche seien in der Regel dagegen keine öffentlichen Interessen in dem hier maßgeblichen Sinne. Insoweit müsse zudem berücksichtigt werden, dass es sich um überwiegende öffentliche Interessen handeln müsse, damit eine gewerbliche Sammlung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, welche immerhin durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei, unterbunden werden könne. Dies setze voraus, dass durch die Zulassung und Durchführung der gewerblichen Sammlung die Funktionsfähigkeit der verbleibenden öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung aufgrund gesicherter tatsächlicher Annahmen ernsthaft gefährdet sei. In der Praxis dürfte es seitens der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur schwer möglich sein, derartige gesicherte tatsächliche Annahmen darzulegen und eine daraus folgende ernsthafte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nachzuweisen. Die Geltendmachung fiskalischer Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in der Regel nicht geeignet, entsprechende überwiegende Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
Nach dieser Entscheidung ist es öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dringend anzuraten, vor Erlass entsprechender Untersagungsverfügungen sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob die nunmehr von einem zweiten Obergericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten dürfte im Ergebnis vielleicht nicht unbedingt die beauftragten Anwaltsbüros, dafür aber umso mehr die Gebührenschuldner freuen.
Den besprochenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg finden Sie hier.