Bieterrechte gestärkt
Nach der neuen Rechtsmittelrichtlinie müssen die Vergabestellen zwischen Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Zuschlagserteilung (der Vertragsunterzeichnung) mindestens 10 Tage verstreichen lassen. Diese „Stillhaltefrist“ soll Bietern die Möglichkeit geben, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und sich ggf. für ein Nachprüfungsverfahren zu entscheiden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Stillhaltefrist kann ein unterzeichneter Vertrag unter bestimmten Voraussetzen gerichtlich für unwirksam erklärt werden. Diese Neuregelung bringt für das deutsche Vergaberecht indes keine Neuerungen: Hier existiert bereits mit § 13 der Vergabeverordnung (VgV) eine Bieterinformationsfrist von 14 Tagen und dementsprechend eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagsentscheidung und anschließender Zuschlagserteilung. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der (rechtswidrigen) freihändigen Vergabe öffentlicher Aufträge. Gerichte erhalten in Zukunft die Möglichkeit, Verträge, die auf der Grundlage freihändiger Vergaben zustande gekommen sind, für unwirksam zu erklären, wenn sie rechtswidrig intransparent und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. Der Auftrag muss dann nach geltenden Vergaberegeln neu ausgeschrieben werden. Nur im Ausnahmefall können solche Verträge aus zwingend erforderlichen Gründen des Allgemeininteresses bestehen bleiben. An die Stelle einer Aufhebung können andere Sanktionen treten, z. B. eine Verkürzung der Laufzeit des Vertrages oder Strafgelder gegen die Vergabestelle. Außerdem sieht die neue Richtlinie für Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme spezielle Nachprüfungsmechanismen vor. Die Richtlinie wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in innerstaatliches Recht umsetzen.