Die Rechtsschutzmöglichkeiten von Städten und Gemeinden an Küsten und auf Inseln gegen den Bau sogenannter Offshore-Windparks sind außerordentlich eingeschränkt. Dies zeigt ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.09.2010.
Nachhaltige Betroffenheit entscheidend
In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Az. 12 LA 18/09) hatte eine Inselgemeinde gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von 25 Offshore-Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 163 Metern und jeweils maximal 6 Megawatt Leistung sowie einem Umspannwerk und der windparkinternen Kabel im Meeresboden geklagt. In seinem Beschluss bestätigt das Oberverwaltungsgericht, dass Städte und Gemeinden sich grundsätzlich zwar gegen eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich gesicherten Selbstverwaltungsrechts oder ihrer ebenfalls verfassungsmäßig verbürgten kommunalen Planungshoheit zur Wehr setzen könnten. Eine solche Verletzung könne auch durch Einflüsse von außerhalb des Gemeindegebietes eintreten. Eine nachhaltige Betroffenheit – so das Gericht weiter – könne jedoch nicht angenommen werden, wenn ein Windpark in einer Entfernung von 13 Kilometern im offenen Meer errichtet werde. Die klagende Gemeinde werde weder durch die optischen Einflüsse noch durch eine etwa erhöhte Gefahr von Kollisionen mit Schiffen in ihren Rechten berührt.
Rechtsprechung behält restriktive Linie bei
Auch im Hinblick auf die in den nächsten Jahren verstärkt anstehende Verwirklichung von Offshore-Windparks, die als Vorhaben einige Besonderheiten mit sich bringen, bleibt die Rechtsprechung somit vorerst bei ihrer restriktiven Linie, was die Klagerechte Dritter anbelangt. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht insoweit allerdings noch aus.