avocado rechtsanwälte
  • Deutsch
avocado rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte
  • Home
  • Über uns
    • Über uns
    • Fachbereiche
    • Branchen
    • Standorte
    • International
    • Geschichte
  • Berater:innen
  • Aktuelles
    • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Blog
    • Vlog
    • Shorts
  • Kontakt
  • Karriere
    • Karriere
    • Onlinebewerbung
    • Deutsch
Sie sind hier: AktuellesBlog
Eintrag
Rechtmäßigkeit der Verwendung des Domain-Namens „kinski-klaus.de“ für eine Ausstellung
23.10.2006 avocado allgemein

Rechtmäßigkeit der Verwendung des Domain-Namens „kinski-klaus.de“ für eine Ausstellung

Praxistipp

Die Nutzung von Namen prominenter Persönlichkeiten als Domain-Name ist ein wiederkehrendes Thema. Die Registrierung ist in Einzelfällen auch dann möglich, wenn der Inhaber nicht Träger des Namens ist. Gleichwohl ist gerade in solchen Fällen eine rechtliche Beratung im Vorfeld geboten, da mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist.

Einzelheiten

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Schadensersatzansprüche der Erben von Klaus Kinski. Zwar schütze das postmortale Persönlichkeitsrecht mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte Interessen; eine Rechtsverletzung könne daher grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche der Erben begründen. Jedoch seien den Erben keine bestimmten Nutzungsrechte ausschließlich zugewiesen.

Es müsse jeweils im Einzelfall durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht. Das sei insbesondere dann geboten, wenn sich der vermeintliche Verletzer für seine Handlungen auf Grundrechte berufen könne (Kunstfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung).

Die Frage hat der Bundesgerichtshof im Streitfall offen gelassen. Er hat den Anspruch bereits deshalb als unbegründet angesehen, weil der mögliche Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei.

Anmerkungen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auch auf den Schutz von vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgedehnt und damit im Sinne der Rechtssicherheit eine einheitliche zeitliche Grenze für den postmortalen Schutz von vermögenswerten Rechten festgelegt. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine Tendenz der zeitlichen Beschränkung von Rechten, die keine gesetzliche Regelung erhalten haben. So hat das Gericht in seiner Klemmbausteine III (Lego) – Entscheidung (Urt. v. 02.12.2004, Az.: I ZR 30/02) auch hinsichtlich des Schutzes gegen das Einschieben in fremde Serien die Geltendmachung von Ansprüchen zeitlich begrenzt.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

nach oben
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Login
  • Datenschutzeinstellungen bearbeiten

Diese Webseite verwendet Cookies, um die Seite benutzerfreundlich zu gestalten und uns über Ihr Nutzungsverhalten zu informieren. Mehr erfahren ...

Einverstanden Ablehnen