Bei der Prüfung einer Markenanmeldung muss das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen. Hierbei muss untersucht werden, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht.
Bundespatentgericht (BPatG) Beschl. v. 01.04.2009 (29 W(pat) 119/06), BPatG, Beschl. v. 10.06.2009 (29 W(pat) 70/08), BpatG, Beschl. v. 10.06.2009 (29 W(pat) 3/06), BpatG, Beschl. v. 10.06.2009 (29 W(pat) 72/08) in Anschluss an EuGH Urt. v. 12.02.2009 (C-39/08)
Einzelheiten:
Im Februar 2009 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestimmt, dass die für Markeneintragungen zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht an frühere Entscheidungen, durch welche mit der angemeldeten Marke identische oder hochgradig ähnliche Marken für identische Waren- oder Dienstleistungen eingetragen wurden, gebunden ist. Die entscheidende Behörde muss allerdings die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht.
Das Bundespatentgericht hat in mehreren Beschlüssen nunmehr diese Festlegungen des EuGH umgesetzt und vier Markeneintragungsverfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Es führte diesbezüglich aus, dass das Deutsche Patent- und Markenamt frühere Entscheidungen zu ähnlichen und identischen Marken nicht ausreichend berücksichtigt hat. Gemäß den Vorgaben des EuGH müssen nämlich dem jeweiligen Adressaten einer ihn belasteten Entscheidung die wesentlichen Gründe, die die Entscheidung tragen und für sie kausal sind, mitgeteilt werden. Es besteht also nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssen für den Adressaten auch erkennbar sein.
Anmerkungen:
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist somit verpflichtet, die angemeldete Marke den bereits eingetragenen, vergleichbaren Marken gegenüberzustellen und die entsprechende Entscheidung eingehend zu begründen, sollte sie von der bisherigen Eintragungspraxis abweichen. Für die Praxis bedeutet dies, dass das Deutsche Patent- und Markenamt durchaus auf frühere Markeneintragungen verwiesen werden kann und bei fehlenden sachlichen Gründen für eine Ungleichbehandlung die Eintragung einer Marke erwirkt werden kann.