Der Solidarfonds war 1994 durch das Abfallverbringungsgesetz eingeführt worden. Die entsprechende gesetzliche Regelung verpflichtete die jeweils notifizierende Person im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung, unter Berücksichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds an die Anstalt zu leisten. Die Beiträge sollten dazu dienen, die staatliche Rückführung illegaler Abfallexporte zu finanzieren, wenn auf den (illegalen) Exporteur nicht zurückgegriffen werden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr erklärt, dass die Abfallausfuhrabgabe eine unzulässige Sonderabgabe darstelle. Sie sei keine Steuer und lasse als nicht steuerliche Abgabe eine besondere sachliche Rechtfertigung vermissen. Sie sei weder als Gebühr oder Beitrag, noch als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung als Gebühr oder Beitrag scheide aus, da die Abfallausfuhrabgabe nicht dem Ausgleich öffentlicher Leistungen diene, die dem Abgabenpflichtigen individuell zurechenbar seien. Eine Begründung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion scheide aus, weil dieses Instrument engen Grenzen unterliege und gegenüber Steuern die seltene Ausnahme bleiben müsse. Insoweit sei eine besondere Sachnähe der Abgabenpflichtigen zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und eine daraus folgende Finanzierungsverantwortlichkeit sowie die Gruppennützlichkeit der Abgabenverwendung Voraussetzung. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. In der Sache bedeute die finanzielle Inpflichtnahme der notifizierenden Personen nichts anderes als die Zurechnung einer Finanzierungsverantwortung für die Folgen fremden Fehlverhaltens.
Bereits am 27. Februar 2003 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Beitragspflicht für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen in andere EU-Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit und das Verbot zollgleicher Abgaben verstößt. Seitdem wurden von deutscher Seite auch keine Beiträge mehr für die Verbringung in andere EU-Staaten erhoben. Unberührt davon blieb zunächst die Beitragspflicht für Abfallexporte in Nicht-EU-Mitgliedstaaten.
Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung hatte zudem das Bundeskabinett am 16. März 2005 die Auflösung der „Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung“ und eine Änderung des deutschen Abfallverbringungsgesetzes beschlossen. Danach sollen zukünftig wieder die Länder für die Rückführung und Entsorgung illegal exportierter Abfälle haften. Nach dem Gesetzesentwurf sollen Vermögensüberschuss und nach Auflösung oder Abwicklung fällig werdende Verbindlichkeiten nach einem bestimmten Schlüssel entsprechend der grundgesetzlichen Verwaltungszuständigkeit für die Abfallrückführung auf die Länder übergehen.
Nach dem jetzigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden nun zudem alle nicht erstatteten Beiträge zu erstatten sein.