Praxistip:
Durch die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach sind die Vollstreckungsmöglichkeiten in Domain-Namen noch einmal deutlich erweitert worden. Der Schuldner muss sich über die Domain-Namen nicht erst mit Dritten auseinander setzen. Vollstreckungsmaßnahmen in Domain-Namen können im Einzelfall durch anschließende Veräußerung durchaus zu einem erheblichen Gegenwert führen und sollten daher immer veranlasst werden.
Einzelheiten:
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid in das Vermögen des Schuldners. Sie hat einen Pfändungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt, mit der die Nutzungsansprüche des Schuldners an seinen Internet-Domains gegenüber der DENIC e.G. Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft gepfändet werden. Das Vollstreckungsgericht ordnete auf Antrag an, dass die gepfändeten Internet-Domains im Rahmen einer Versteigerung über eine Internet-Auktion verwertet werden. Hiergegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Mönchengladbach hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Pfändung einer Domain richte sich nach § 857 ZPO. Den Gegenstand der Pfändung bildeten die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen. Es sei unerheblich, ob der Domain neben ihrer Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion zukomme. Der Schuldner konnte sich hierauf nicht berufen, da die Domain seinen Namen nicht enthielt. Die Verletzung von Namensrechten Dritter sei in dem Vollstreckungsverfahren für den Schuldner unbeachtlich. Es könne zwar möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richte sich aber nach der Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber. Die Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus habe sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet. Der Schuldner könne sich nicht darauf stützen, dass die von ihm für seine Bewerbungen genutzte Domain als Arbeitsmittel i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sei. Die Vorschrift, die sich auf Sachen beziehe, sei für Domains zwar analog anwendbar. Der Pfändungsschutz setze aber voraus, dass die Domain zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sei. Das sei nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt habe und nicht mehr ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden könne.