In der neuen Fassung des UWG wurden die einschränkenden Vorschriften über das Sonderveranstaltungsrecht (§§ 7, 8 UWG a. F.) zwar ersatzlos gestrichen. Alt-Unterlassungserklärungen, die im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen abgegeben wurden, behalten nach geltender Rechtslage jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht ausdrücklich gekündigt werden. Im Handel existieren noch zahlreiche Unterlassungserklärungen, zu deren Auflösung eine Kündigung erforderlich ist. Die Wettbewerbszentrale hat allerdings bereits mehrfach auf die Rechte aus Unterlassungserklärungen verzichtet, soweit sie sich auf das Sonderveranstaltungsverbot der §§ 7 und 8 UWG a. F. und/oder das Rabattgesetz und/oder die Zugabeverordnung beziehen. Individuelle Kündigungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale sind daher nicht erforderlich.