Eine Kommune schrieb Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 13 Abs. 1 RettG NRW unter Anwendung der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB aus. Die Beigeladene sollte von 01.07.2027 bis 30.06.2032 beauftragt werden, ohne dass klar war, ob der Vertragsentwurf ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall einer später festgestellten Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung vorsieht.
Die unterlegene Bieterin griff die Auswahlentscheidung im Eilverfahren an und machte Bedenken gegen den Rettungsdienststandort geltend und wollte somit die Schaffung von vollendeten Tatsachen verhindern. Weil sich die Kommune weigerte, freiwillig bis zum Abschluss des Eilverfahrens auf den Vertragsschluss mit dem von ihr ausgewählten Leistungserbringer zu verzichten, erließ das Verwaltungsgericht Arnsberg einen Hängebeschluss und untersagte der Kommune den Vertragsschluss bzw. verpflichtete sie, eine vertragliche Auflösungsoption sicherzustellen.
Das OVG NRW bestätigte nun diesen Hängebeschluss und wies die Beschwerde der Kommune mit Beschluss vom 17.07.2026 (Az: 13 B 828/26) zurück. Maßstab war vorliegend allein, ob die Voraussetzungen des Hängebeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO als Zwischenregelung vorliegen, nicht die Erfolgsaussichten des Eilantrags selbst. Ein Hängebeschluss ist nur zulässig, wenn ohne ihn vor der Entscheidung im Eilverfahren irreversibel vollendete Tatsachen drohen und somit ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers vorliegt.
Im konkreten Fall lag ein solches Rechtsschutzbedürfnis vor, weil die Kommune den Beauftragungsvertrag mit der Beigeladenen nicht offenlegte und das Vorhandensein von Kündigungsregelungen unklar war. Die Antragsgegnerin machte auch trotz Hinweises des Verwaltungsgerichts keine klaren Angaben zum Stand des Vertragsschlusses oder zu Kündigungsklauseln. Wer zentrale Vertragsinhalte nicht offenlege, könne nach Auffassung des OVG nicht überzeugend darlegen, dass keine irreversiblen Nachteile drohten.
Das OVG stellte weiter das Interesse an einer verlässlichen Rettungsdienstversorgung im Bereich der Antragsgegnerin den möglichen Nachteilen für Dritte, insbesondere der Beigeladenen, gegenüber. Es kam zu dem Ergebnis, dass überwiegende öffentliche Interessen dem Hängebeschluss nicht entgegenstünden. Die Versorgung mit Rettungswagen sei im konkreten Fall gesichert. Eine ernsthafte Gefährdung der Notfallversorgung ergebe sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Investitionsinteressen der Beigeladenen müssten demgegenüber zurücktreten. Der Beigeladenen sei es zuzumuten, die Dauer des Eilverfahrens abzuwarten oder auf eigenes Risiko mit Vorbereitungen zu beginnen.
Die Entscheidung zeigt, dass unterlegene Bieter in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren unter Anwendung der Bereichsausnahme effektiven verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz durch einen Hängebeschluss erwirken können, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dann im Ergebnis auch erfolgreich ist, hängt allerdings vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes ab.
Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes, die sich für die Anwendung der Bereichsausnahme entscheiden, ist anzuraten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Vertragsschluss zu verzichten. Anderenfalls kann eine Hängeverfügung mit ungünstiger Kostenfolge drohen. Ob darüber hinaus auch der jeweilige Vertragsentwurf eine Verpflichtung zur außerordentlichen Kündigung für den Fall einer später festgestellten Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung enthalten sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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