Das Gebot, neue Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevantem Kernsortiment nur innerhalb städtebaulich integrierter Lagen zu verwirklichen (sog. Integrationsgebot), ist nur gewahrt, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt entweder innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs oder aber in unmittelbarer Nähe dazu errichtet wird, so dass es bei Realisierung der Planung mit dem bestehenden zentralen Versorgungsbereich eine räumlich-funktionelle Einheit bildet und zu dessen Stärkung führt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 20.03.2014 noch einmal hervorgehoben (Az.: 1 MN 7/14).
Sondergebiet „SB-Warenhaus“
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens bzw. des zusätzlich vom klagenden Nachbarn angestrengten Eilverfahrens war ein Bebauungsplan, der auf einer Fläche von rund 22.000 m² ein Sondergebiet für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels festsetzte. Der Bebauungsplan sah die Ansiedlung eines SB-Warenhauses mit einer Verkaufsfläche von rund 3.900 m² sowie weitere Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² und im Weiteren die Errichtung eines Elektrofachmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.500 m² nebst Verkehrs- und Parkflächen vor.
Räumliche Nähe reicht für Integration nicht aus
Das Gericht hat den Bebauungsplan unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot, wie es in den meisten Bundesländern gilt, beanstandet. Danach dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen verwirklicht werden. Gewahrt sei das Integrationsgebot, so das Gericht, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb räumlich und funktionell keinen Umfang annehme, welcher gleichberechtigt neben die Innenstadt trete. Er solle den zentralen Versorgungsbereich funktional ergänzen und nicht in Konkurrenz zu ihm treten. Es solle mithin eine räumlich-funktionelle Einheit mit den in der Innenstadt vermuteten/vorhandenen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bestehen/hergestellt werden. An einer Integration fehle es nicht nur bei einer Positionierung auf der sprichwörtlichen, weit vom Zentrum abgesetzten „grünen Wiese“. Gekappt sei der erforderliche Zusammenhang auch dann, wenn die Lage des Vorhabens keinen Anreiz bilde, den zentralen Marktplatz, d. h. die Innenstadt (oder ein ihr gleichgestelltes weiteres Versorgungszentrum), aufzusuchen. Allein die räumliche Nähe zum Zentrum oder einem zentralen Versorgungsbereich könne die Wahrung des Integrationsgebots somit nicht gewährleisten. Hinzutreten müsse, dass sich das Vorhaben dem zentralen Versorgungsbereich räumlich und funktionell unterordnet. Es dürfe mit anderen Worten kein Eigenleben neben der Innenstadt führen, sondern müsse im Gegenteil darauf ausgerichtet sein, die Innenstadt zu stärken und ihr Besucher zuzuführen.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei dem überprüften Einzelhandelsgroßprojekt nicht als erfüllt an. Für entscheidend erachtete das Gericht dabei, dass der wesentliche Teil des großflächigen Einzelhandels, nämlich das geplante SB-Warenhaus mit seinem zentrenrelevanten Kernsortiment, durch eine stark befahrene Straße vom Innenstadtbereich abgetrennt war und insofern die Besucher nicht dazu animierte, zusätzlich noch die Innenstadt aufzusuchen. Zudem sei das Vorhaben auch von seiner Angebotsstruktur her eher auf ein Eigenleben und nicht auf eine Ergänzung der Innenstadt ausgerichtet.
Fazit
Die Entscheidung des OVG Niedersachsen verdeutlicht noch einmal die große Bedeutung des Integrationsgebotes, das in vielen Bundesländern raumordnungsrechtlich bereits verankert ist oder jedenfalls mittelfristig verfolgt wird. Bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment ist sorgfältig auf die räumliche und vor allem auch die funktionale Anbindung an die Innenstadt bzw. an zentrale Versorgungsbereiche zu achten. Nur dann ist das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot gewahrt.