Mit Beschluss vom 14.10.2004 (- 2 B 122/04 -) hat das Oberverwaltungsgericht die gewerbliche Schrottsammlung daher ausdrücklich zugelassen und damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte eine Untersagungsverfügung des Landkreises Spree-Neiße gegen den gewerblichen Schrottsammler für überwiegend rechtswidrig gehalten, da nach seiner Auffassung die abfallrechtlichen Überlassungspflichten insoweit nicht eingriffen. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Landkreis geltend, dass die gewerbliche Sammlung gegen die abfallrechtliche Überlassungspflichten verstoße: Die Annahme von Abfällen aus Haushalten gegen Entgelt sei unzulässig, außerdem habe der Schrottsammler seine Pflicht zum Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erfüllt und schließlich stünden der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Verwertungsoption nicht "ohne weiteres" auf Eigenkompostierung beschränkt
Das Gericht teilt zwar die Auffassung des Landkreises, dass private Haushaltungen zu einer stofflichen Verwertung von Schrott - anders als bei Bioabfällen - nicht selbst in der Lage sind, was "vorderhand" für ein Eingreifen der Überlassungspflichten zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spreche. Das Angebot des Unternehmens, Schrott gegen Entgelt anzunehmen, könne jedoch eine Verwertungsmöglichkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz KrW-/AbfG darstellen und damit der Überlassungspflicht entgegen stehen. Das Gericht lässt diese Frage letztlich offen, stellt jedoch klar, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die gesetzlich vorgesehene Verwertungsoption, die der Gesetzeswortlaut selbst insoweit nicht einschränkt, auf die Fälle der Eigenkompostierung beschränkt sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Gesetzgeber bei der Einschränkung der Überlassungspflichten speziell an die Eigenkompostierung gedacht oder sogar nur diese vor Augen gehabt habe. Das Schrottsammeln stelle zudem eine überkommene berufliche Tätigkeit dar, für die es eine Nachfrage im Gemeinwesen gebe, die durch das öffentlich-rechtliche System der Entsorgung privater Haushalte nicht ohne weiteres "kreislaufwirtschaftlich ideal bedient" werde - wie das Gericht wörtlich festhält. Auch die Frage, ob der Begriff der gewerblichen Sammlung stets eine unentgeltliche Dienstleistung impliziere, läßt das Gericht offen. Der Begriff der Sammlung spreche jedenfalls dafür - so das Gericht -, dass der Abfall als solcher unentgeltlich überlassen werde. Dies schließe aber nicht aus, dass die mit der Sammlung verbundene Dienstleistung bezahlt werden müsse.
Konkurrenz der Entsorgungswege im Gesetz angelegt
Auch wenn die brandenburgischen Verwaltungsrichter die Frage, ob den Schrottsammlungen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und ob daher eine Überlassungspflicht an den Landkreis gegeben ist, nicht abschließend beantworten - ihre Äußerungen zielen klar auf die Zulässigkeit entsprechender gewerblicher Sammlungen. Wegen der gesetzlichen Ausnahme jener Abfälle von der Überlassungspflicht, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, ist nach Auffassung des Gerichts zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die gewerbliche Abfallsammlung als eine der bisher schon üblichen Formen der Kreislaufwirtschaft anerkennen wollte. Dabei habe er andererseits nicht verkannt, dass die Beibehaltung dieser historisch überkommenen Verwertungswege in Konkurrenz zu der gesetzlich ebenfalls vorgesehen Verwertung und Beseitigung des Abfalls aus privaten Haushaltungen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trete. Entgegenstehende öffentliche Interessen ergäben sich daher bereits aus dem gesetzlichen Regelungsgefüge. Plastisch formuliert das Gericht insoweit, die gewerbliche Sammlung des Abfalls aus privaten Haushaltungen mache den gesetzlich vorgesehenen Entsorgungsweg über die öffentlich-rechtliche Abfallwirtschaft potentiell entbehrlich; praktisch werde den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern immer nur ein Anteil des zu verwertenden Abfalls, und zwar der lukrative Teil, entzogen.
Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft sind hinzunehmen
Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft - so das Gericht - seien als Ausdruck des Spannungsverhältnisses, das mit der Zulassung des konkurrierenden Entsorgungsweges entstehe, grundsätzlich hinzunehmen und könnten eine Untersagung nicht begründen. Die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen endet nach Auffassung des Gerichts vor diesem Hintergrund dort, wo das gesetzliche Regelungsmodell für die Entsorgung privater Haushalte in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde, mit anderen Worten, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger existentiell gefährdet würde. Dies ist in den Augen des Gerichts der Fall, wenn die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit nicht mehr sichergestellt sei, eine betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht werde oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sonst nicht mehr gewährleistet sei.
Verteuerung der Abfallentsorgung allein reicht nicht aus
Das Gericht gibt insoweit aber zu bedenken, dass öffentliche Entsorgungseinrichtungen zur öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge keine gewinnorientierten Unternehmen seien, sondern die angeschlossen Nutzer die Kosten durch Gebühren zu tragen hätten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das den Aktivitäten des Schrotthändlers entgegensteht, folge deshalb nicht ohne weiteres daraus, dass sich die Abfallentsorgung aufgrund geringerer Schrotterlöse verteuere. Hierzu sei eine unzumutbare Gebührenhöhe erforderlich, die die Beschwerde jedoch - ebenso wenig wie eine sonstige existentielle Gefährdung der Schrottentsorgung durch den Kreis - nicht dargelegt habe. Von der ferner behaupteten Störung der Planungssicherheit sei überdies nicht allein wegen der Notwendigkeit einer Vertragsanpassung mit dem Unternehmen, das mit der Schrottabfuhr beauftragt wurde, auszugehen.
"Generell höhlen gewerbliche Sammlungen Überlassungspflichten nicht aus"
Eine generelle Annahme, dass gewerbliche Sammlungen die gesetzlichen Überlassungspflichten in lukrativen Bereichen unterliefen und aushölten, lehnt das Gericht schließlich ebenfalls ab. Ansonsten würden die gesetzlichen Einschränkungen der Überlassungspflicht für gewerbliche Sammlungen, die gerade auf mit Gewinnerzielung verwertbare Abfälle bezogen seien, geradezu unterlaufen. Schwierigkeiten, die aus der Art und Weise der Durchführung der Sammlungsaktionen entgegenstehende öffentliche Interessen begründen könnten, habe der Landkreis im übrigen nicht dargelegt. Die Untersagung der gewerblichen Schrottsammlung sei daher insgesamt nicht gerechtfertigt. Dem Argument des Landkreises, dass der Schrotthändler die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen habe, stimmte das Gericht zwar zu. Allerdings habe der Kreis den Schrotthändler im Vorfeld der beabsichtigten Untersagungsverfügung nicht angehört, so dass dieser Verwaltungsakt ohnehin rechtswidrig sei.
Hohe Anforderungen an öffentliche Interessen
Nach den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in der Eilentscheidung kann davon ausgegangen werden, dass es die Verwertung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auch in der Hauptsache zulassen wird. Immerhin hat es ausdrücklich klargestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein gewisses Maß an privatwirtschaftlicher Konkurrenz hinnehmen müssten, da dies der Grundkonzeption des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes entspreche. Entgegenstehende öffentliche Interessen müssen nach dieser Rechtsprechung von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern daher in betriebswirtschaftlich nachvollziehbarer Weise begründet werden. Mit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung, mit der existentiellen Gefährdung dieser Entsorgung und mit der Unzumutbarkeit von Gebührenerhöhungen als Maßstäbe dieser Begründung hat das Gericht die Messlatte zugleich sehr hoch gelegt.