Mit Beschluss vom 18.02.2015 (4 B 52/14) hat das OVG Bautzen klargestellt, dass Sperrmüll kein „gemischter Abfall“ im Sinne des §17 Abs. 2 Satz 2 KrWG ist und damit grundsätzlich auch im Rahmen gewerblicher Sammlungen eingesammelt und verwertet werden darf.
Die Begründung des Gerichts
Wie schon erstinstanzlich das VG Dresden verweist nun auch das OVG Bautzen darauf, dass sich schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergebe, dass lediglich „gemischte Siedlungsabfälle“ der AVV 20 03 01, nicht aber auch Sperrabfälle der AVV 20 03 07 einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sein sollen. Zudem bestätigten dies auch entsprechende europarechtliche Vorgaben, namentlich der Abfallrahmenrichtlinie, und die Gesetzesmaterialien des KrWG. Insbesondere zeige die Gesetzgebungsgeschichte, so das OVG, dass der Gesetzgeber tatsächlich nur Abfälle der AVV 20 03 01 vom Zugriff gewerblicher Sammler habe ausschließen wollen. Denn vor dem Hintergrund, dass dieser im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt habe, dass er die gemeinnützige und gewerbliche Sammlung von „Wertstoffgemischen“ zulassen wolle, sei davon auszugehen, dass er es ebenfalls ausdrücklich geregelt hätte, wenn er gerade Sperrmüll in die Rückausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG hätte einbeziehen wollen.
Fazit
Das OVG positioniert sich mit seiner Entscheidung in erfreulicher Deutlichkeit gegen die zwischenzeitlich in mehreren Bundesländern (u. a. NRW) ergangenen Verwaltungsanweisungen und Vollzugshilfen, welche die Sammlung von Sperrmüll (und ebenso von gemischten Bau- und Abbruchabfällen) für generell unzulässig ansehen. Es bleibt zu hoffen, dass auch die übrigen Gerichte, die aktuell mit der Frage der Zulässigkeit gewerblicher Sperrmüllsammlungen befasst sind – allen voran das OVG Münster –, zeitnah in gleicher Weise entscheiden werden, so dass sich hier möglichst bald eine belastbare Rechtsprechungspraxis zu Gunsten der gewerblichen Sammler herausbildet.