Als erstes deutsches Obergericht hat das OLG München nun in Anknüpfung an die Niedernhausen-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2012 (Urt. v. 15.03.2012, Rs. C-574/12) entschieden, dass die Leistungen verschiedener Leistungsbilder nach HOAI, soweit sie für ein einheitliches Bauvorhaben erbracht werden, grundsätzlich als „gleichartige Leistungen“ i. S. d. VgV bzw. der SektVO anzusehen und damit für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind (OLG München, Beschl. v. 13.03.2017, Verg 15/16). Damit dürften zukünftig auch bei Losvergaben weitaus mehr Planungsleistungen dem Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts unterfallen.
Die Fragestellung
Ob eine Leistung europaweit ausgeschrieben werden muss, hängt in erster Linie davon ab, ob der Wert des ausgeschriebenen Auftrags den europäischen Schwellenwert überschreitet. Grundsätze für die Auftragswertberechnung finden sich insoweit in § 3 VgV und § 2 SektVO. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist danach zunächst „vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer“ auszugehen; sieht der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen (§§ 3 Abs. 1 VgV, 2 Abs. 1 SektVO). Außerdem gilt ein Missbrauchsverbot für die Art und Weise der Auftragswertberechnung. Insbesondere darf eine Auftragsvergabe nicht ohne Vorliegen besonderer Gründe so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts fällt (§§ 3 Abs. 2 VgV, 2 Abs. 2 SektVO). Besonderheiten gelten bei losweisen Vergaben. Hier sind regelmäßig die Leistungen aller Lose gemeinsam zu betrachten (§§ 3 Abs. 7 Satz 1 VgV, 2 Abs. 7 Satz 1 SektVO). Bei Planungsleistungen soll das allerdings nur für Lose über „gleichartige“ Leistungen gelten (§§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO). Was aber sind nun „gleichartige Planungsleistungen“?
Bisherige Rechtsprechung
Mit der Frage, ob die Planungsleistungen verschiedener Leistungsphasen gemäß HOAI „gleichartige Planungsleistungen“ sind, hatte sich der EuGH in der Rechtssache „Niedernhausen“ (Urt. v. 15.03.2012, Rs. C-574/12) zu befassen. Nach Ansicht des EuGH ist dies der Fall und sind daher die Werte der einzelnen Leistungsphasen zu addieren, wenn sie ein und dasselbe Bauvorhaben betreffen. Dies gelte auch bei einer abschnittsweise Beauftragung eines Architekten. Denn die Aufteilung in einzelne Bauabschnitte zur Vermeidung einer europaweiten Ausschreibung stelle eine unzulässige Umgehung des europäischen Vergaberechts dar, so der EuGH.
Ob diese Rechtsprechung richtungsweisend auch für die angezeigte Beurteilung der losweisen Vergabe von Planungsleistungen unterschiedlicher Leistungsbilder (z. B. Tragwerksplanung, Freiflächenplanung, technische Gebäudeausrüstung) ist, wurde bislang – in Abwesenheit eindeutiger, obergerichtlicher Rechtsprechung – unterschiedlich beurteilt. Die wohl herrschende Auffassung in der deutschen Literatur ging insoweit bislang davon aus, dass eine Addition nicht notwendig sei. Die EU-Kommission hatte demgegenüber 2015 im Zusammenhang mit einer getrennten Vergabe von Planungsleistungen durch eine deutsche Kommune ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da sie der Auffassung war, die Auftragswerte der einzelnen Lose hätten durchaus zusammengerechnet werden müssen. Dieses Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2015/4228 „Freibad Stadt Elze“) wurde zwar im November 2016 eingestellt. Hintergrund der Einstellung war aber nicht eine Änderung der Rechtsauffassung der EU-Kommission, sondern die Tatsache, dass der Planungsauftrag zwischenzeitlich bereits vollständig abgewickelt war.
In die gleiche Richtung wie die EU-Kommission hat nun auch das OLG München entschieden und festgestellt, dass unterschiedliche Planungsleistungen für ein einheitliches Bauvorhaben grundsätzlich als gleichartige Leistungen anzusehen und damit für die Schwellenwertberechnung zu addieren seien. Bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig seien, sei ein funktionaler Zusammenhang entscheidend. Insoweit beruft sich das OLG München zum einen auf die Rechtsansicht des EuGH im Fall Niedernhausen, zum anderen aber auch auf die Rechtsansicht der EU-Kommission und auf die amtliche Begründung des § 7 Abs. 3 VgV.
Praxishinweis
Mit der Forderung nach einer Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Leistungsbilder bei einer losweisen Vergabe von Planungsleistungen ist eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-Vergaberechts beim Einkauf von Planungsleistungen zu erwarten. Auftraggeber sind gut beraten, diese Forderung ernst zu nehmen, vor allem wenn für die Vergabe Zuwendungsmittel eingesetzt werden!