„Emojis“ und „Smileys“ sind aus der modernen Kommunikationskultur nicht mehr wegzudenken. Ihre Verwendung ist längst nicht mehr auf den Austausch privater Chatnachrichten beschränkt, sondern findet sich immer wieder auch in der geschäftlichen Kommunikation. Daher ist es nur konsequent, dass sich auch staatliche Gerichte immer öfter zum rechtlichen Bedeutungsgehalt von Emojis positionieren müssen. In einer lesenswerten Entscheidung hat sich das OLG München (Urteil vom 11.11.2024, Az. 19 U 200/24 e) nun mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Versendung eines Emojis ein rechtlicher Erklärungswert beizumessen ist und nach welchen Regeln mit Emojis versehene digitale Textnachrichten auszulegen sind. Zudem hat sich das Gericht in der praxisrelevanten Streitfrage positioniert, ob Instant-Messaging-Nachrichten (z.B. via „WhatsApp“) bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform imstande sind, die erforderliche Form zu wahren…
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