Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Vergabestelle bei der Eignungsprüfung eine Prognoseentscheidung über die Eignung eines Bieters zu treffen. Um hierbei Prognosefehler zu vermeiden, müsste sie diese Entscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage stützen. Dabei dürften zwar keine Umstände berücksichtigt werden, die sich außerhalb des Bereichs gesicherter Erkenntnisse bewegten. Ihr bekannt gewordene Informationen aus seriösen Quellen dürfe die Vergabestelle aber grundsätzlich nutzen. Dies umfasse auch Informationen aus zeitnah vorangegangenen Ausschreibungen, sofern es sich um objektivierbare Fakten aus verlässlichen Quellen handele und eine räumliche und zeitliche Nähe zur streitgegenständlichen Vergabe bestehe.