Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetbenutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urherber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt. Die auf das sogenannte Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke.
Ob sie auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützter Werke im Internet entsprechend angewendet werden kann, ist bislang umstritten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat sich nun dahingehend festgelegt, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten sind sie deshalb weitgehend freigestellt.
Zwar ist ein Provider verpflichtet, den Zugang zu sperren, soweit er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskunft über Dritte, die den von ihm vermittelten Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, muss er nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht erteilen, weil er weder selbst Urheberrechte verletzt, noch Gehilfe des Verletzers ist.