In einem aktuellen Beschluss vom 29.04.2009 (VII-Verg 76/08) hat sich das OLG Düsseldorf mit der Frage der Zulässigkeit des Kriteriums „Postmindestlohn“ auseinandergesetzt. Der betroffene öffentliche Auftraggeber hatte in der Sache die Zuschlagserteilung für Briefdienste von einer Erklärung des Bieters abhängig gemacht, Briefzusteller nach den Löhnen der Postmindestlohnverordnung zu vergüten. Diese Vorgehensweise erklärte das OLG Düsseldorf (noch vor dem Hintergrund der alten Fassung des GWB) für unzulässig.
Keine Frage der Zuverlässigkeit
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf darf ein privates Briefzustellungsunternehmen nicht als unzuverlässig von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil es sich weigert, Postmindestlöhne zu bezahlen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Entscheidung vom 18.12.2008 (1 B 13.08) die Nichtigkeit der genannten Verordnung festgestellt. Zwar sei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl dürfe die Zuverlässigkeit eines Bieters wegen Nichtbezahlung von Mindestlöhnen nicht in Frage gestellt werden. Darüber hinaus dürfe die Vergabestelle die Einhaltung von Postmindestlöhnen auch nicht als zusätzliches vergabefremdes Ausschlusskriterium nach § 97 Abs. 4 GWB definieren. Die Vorgaben für Postmindestlöhne beruhten auf einer Verordnung, die nicht – wie von § 97 Abs. 4 zweiter Halbsatz GWB a.F. bestimmt – als ein förmliches Gesetz gelte.
Fazit
Einmal mehr hat das OLG Düsseldorf deutlich gemacht, dass Tariftreueerklärungen nicht ohne Weiteres durchsetzbar sind. Vor dem Hintergrund der GWB-Novelle sind allerdings nunmehr für Auftragsvergaben ab dem 24.04.2009 „zusätzliche auftragsbezogene Anforderungen“ zulässig, insbesondere sozialer Art. Hierdurch soll unter anderem der Weg für Tariftreueerklärungen geebnet werden. Die Anforderungen müssen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen, was im Einzelfall gerade bei sozialen Anforderungen nicht immer einfach sein dürfte. Unabhängig davon sind die vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.04.2008 (Rs. C-346/06) zum Niedersächsischen Vergabegesetz geäußerten Anforderungen zu Tariftreueerklärungen nach wie vor zu berücksichtigen. Nach den Vorgaben der europäischen Arbeitnehmerentsenderichtlinie sind solche Lohnvorgaben nur auf gesetzlicher Grundlage oder im Falle eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages zulässig.