Nach dieser Rechtsprechung des OLG Düsseldorf können Kommunen damit nicht mehr frei zwischen interkommunaler Zusammenarbeit und Privatisierung wählen. Wenn eine Stadt Kapazitäten einer Nachbarstadt nutzen will, muss sie den Auftrag bei einem Volumen von 200.000,00 € oder mehr zuvor europaweit ausschreiben. Sie darf sich nur für die interkommunale Lösung entscheiden, wenn deren Wirtschaftlichkeit in den jeweiligen Vergabeverfahren nachgewiesen wurde. Dass man kommunale Kooperationen vergaberechtlich auch anders beurteilen kann, hat der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit bewiesen. In seiner grundlegenden Entscheidung in der Rechtssache „Teckal“ zu vergabefreien „Inhouse-Geschäften“ hat er interkommunale Kooperationen ausdrücklich zugelassen. Der Gerichtshof hielt es in der zitierten Entscheidung für zulässig, dass eine italienische Gemeinde Energie- und Wartungsleistungen an eine kommunale Gesellschaft vergab, an der sie selbst mit weniger als 1 % beteiligt war.