Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 08.09.2004 (- VI Verg 38/04 -) die Gesamtvergabe zusammengefasster Leistungen durch eine Vergabestelle beanstandet. Sie hatte in zwei Losen Dienstleistungen des technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements im Nichtoffenen Verfahren ausgeschrieben. Das streitige Los umfasste dabei Reinigungs-, Sicherheits- und Empfangsdienstleistungen sowie die Reinigungs- und Pflegedienstleistungen in den Außenanlagen und schließlich die Hausmeisterleistungen für 92 Eigentumsgebäude und 80 Mietobjekte über einen Zeitraum von fünf Jahren. Mit der Gesamtvergabe hatte die Vergabestelle im Vergleich zu getrennten Einzelvergaben Einsparpotentiale realisieren wollen. Zur Mittelstandsförderung hatte sie die Bildung von Bietergemeinschaften zugelassen. Die Antragstellerin, ein mittelständisches Reinigungsunternehmen, rügte die Gesamtvergabe der zusammengefassten Leistungen nach Art und Umfang, die Vergabekammer hob daraufhin die Ausschreibung auf.
Überwiegen die Gründe für eine Gesamtvergabe?
Der Düsseldorfer Vergabesenat bestätigte die Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer. Es liege ein Verstoß gegen die in § 97 Abs. 3 GWB enthaltene Verpflichtung zur losweisen Ausschreibung vor. Die Vergabestelle habe mit dem streitigen Los zu große Gebäudeflächen mit zu vielen Objekten ausgeschrieben, eine Ausschreibung in Teillosen wäre jedoch unzweifelhaft möglich gewesen. Nach § 97 Abs. 3 GWB sind die mittelständischen Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, hält das Oberlandesgericht fest, auch wenn bei der Entscheidung über eine Gesamt- oder Losvergabe dem öffentlichen Auftraggeber insgesamt ein Beurteilungsspielraum zusteht. Von einer Losaufteilung könne nur abgesehen werden, wenn überwiegende Gründe für eine einheitliche Auftragsvergabe sprächen. Diese könnten darin bestehen, dass eine Aufteilung unverhältnismäßige Kostennachteile oder starke Verzögerungen des Vorhabens nach sich ziehen würde. Zur Rechtfertigung einer Gesamtvergabe seien derartige Nachteile einer Einzelvergabe konkret auf die vorzunehmende Beschaffung bezogen zu prüfen. Dieser Prüfungspflicht war die Vergabestelle nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise nachgekommen. Sie habe nicht plausibel dargelegt, dass ihr überhaupt irgendwelche Preisnachteile entstünden; denn selbst bei losweiser Vergabe bliebe den großen Unternehmen die Bewerbung auf mehrere Lose unbenommen.
Prüfung kann nicht nachgeholt werden
Eine bei der Entscheidung über die Aufteilung in Lose unterlassene Prüfung etwaiger Kostennachteile könne aber - so das Gericht - aus Gründen der Transparenz grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Zwar könne eine Gesamtvergabe auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Aufteilung in Lose eine "unwirtschaftliche Zersplittung" der ausgeschriebenen Leistungen zur Folge haben würde. Hierzu seien aber mehr als nur gewisse, nach der allgemeinen Erfahrung zu erwartende Kostennachteile erforderlich. Dass etwa eine Mehrzahl von Auftragnehmern auch eine Mehrzahl von Gewährleistungsgegnern bedeute, entspreche dem Wesen einer losweisen Vergabe und werde vom Gesetz hingenommen. Gleiches gelte für den Umstand, dass eine losweise Vergabe ein kostenaufwendigeres Vergabeverfahren verursachen würde. Endlich seien die vom Antragsgegner angeführten Beschlüsse der Landesregierung und entsprechende Gutachten ebenso wenig ausreichend, die Gesamtlosvergabe zu rechtfertigen. Bei diesen handele es sich im Kern um abstrakte Zielvorgaben und Erfahrungssätze, die nicht die konkrete Kalkulation und Prüfung ersetzen könnten. Nach dem Normzweck der verletzten Vergabevorschriften müssten schließlich mittelständische Unternehmen in geeigneten Fällen in die Lage versetzt werden, sich eigenständig zu bewerben. Dass die Vergabestelle die Bildung von Bietergemeinschaften zugelassen habe, reiche zur Beseitigung des Verstoßes daher nicht aus.
Gesamtvergabe im Zweifel rügen!
Der Düsseldorfer Vergabesenat verpflichtet die Vergabestelle mit dieser Rechtsprechung, sich mit der Frage Gesamtvergabe/losweise Vergabe bezogen auf die konkrete Beschaffungsmaßnahme auseinander zu setzen und die hierzu erforderliche Interessenabwägung ausführlich zu dokumentieren. Bei fehlerhafter oder entfallener Interessenabwägung droht die Aufhebung der Ausschreibung. Öffentliche Auftraggeber können dem genannten Beschluss einige Argumentationshilfen für die Bejahung von Gesamtvergaben entnehmen. Bieter sollten die Gesamtvergabe von Dienstleistungen bzw. den zu großen Zuschnitt einzelner Lose rein vorsorglich gegenüber dem Auftraggeber rügen.