Bieter in der Nachweispflicht
Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschlussgrund der wettbewerbsbeschränkenden Abreden an sich eine Einzelfallprüfung und den sicheren Nachweis einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung durch den Auftraggeber erfordere. Wenn - wie bei der Abgabe eines Parallelangebotes - der zu beurteilende Sachverhalt im Allgemeinen mit einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verbunden sei und diejenigen Umstände, die einem Angebotsausschluss ausnahmsweise entgegenstehen könnten, aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Bieters herrührten, sei es geboten, von der üblichen Verteilung der Darlegungs- und Feststellungslast abzuweichen. Damit sei dem jeweiligen Bieter der Nachweis aufzubürden, dass aufgrund besonderer Umstände aus seinem Verantwortungsbereich die mit seinem Verhalten in Vergabeverfahren üblicherweise verbundene Wettbewerbsbeeinträchtigung ausnahmsweise ausgeschlossen sei.
Einstweilige Verfügung abgelehnt
Mit dieser Begründung bestätigt das Oberlandesgericht den Beschluss des LG Köln, dass insoweit den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ausschluss des betreffenden Angebotes abgelehnt hatte. In der Sache ging es um ein Beschaffungsverfahren des Bundes zur Bereitstellung eines Kreditkartensystems. Die Maßnahme wurde, da es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB handelte, lediglich in Anlehnung an die Vorschriften der VOL/A ausgeschrieben. Die Antragstellerin wollte mit ihrer einstweiligen Verfügung erwirken, dass sie im weiteren Verfahren beteiligt wird. Sie war ausgeschlossen worden, weil sie nach Meinung der Vergabestelle ein unzulässiges Doppelangebot abgegeben hatte. Sie hatte argumentiert, die Vergabestelle dürfe nicht ohne weitere Prüfung des Einzelfalles ausschließen, sondern müsse zumindest in einem kommunikativen Prozess mit den betreffenden Bietern eintreten. Dies sah das OLG Düsseldorf anders.