Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – Eine Prognose zum Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens – Heftige Diskussionen um die Wertstofftonne
Die ersten Diskussionsrunden zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz sind abgeschlossen. Noch in diesem Sommer ist mit einem überarbeiteten Gesetzentwurf zu rechnen. Die Umsetzungsfrist aus der Abfallrahmenrichtlinie – der 12.12.2010 – wird in Deutschland allerdings nicht gehalten werden. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist frühestens zur Jahresmitte 2011 zu rechnen.
Es steht zu erwarten, dass der Gesetzentwurf die Struktur der Fassung aus Februar beibehält. In einzelnen Teilbereichen darf aber durchaus mit Änderungen gerechnet werden. Im Einzelnen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Im Rahmen der durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht ganz unkompliziert gestalteten fünfstufigen Abfallhierarchie könnte es Feinjustierungen geben. In den Stellungnahmen der beteiligten Verbände ist in diesem Zusammenhang die in § 8 der Entwurfsfassung vorgesehene Heizwertgrenze von 11.000 kJ/kg thematisiert und teilweise sehr heftig kritisiert worden. Prognose: Die Heizwertgrenze bleibt, sie wird aber unter einem stoffstromspezifischen Verordnungsvorbehalt gestellt.
- Die vom ersten Entwurf lediglich in einer Verordnungsermächtigung angesprochene Wertstofftonne wird aller Voraussicht nach hinsichtlich der Rahmenbedingungen ihrer Einführung nicht konkreter geregelt werden. Die Wertstofftonne war ein Hauptthema in den Stellungnahmen der privaten und kommunalen Entsorgungswirtschaft zur ersten Fassung der Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es ist damit zu rechnen, dass die Einzelheiten zur Wertstofftonne erst in einer späteren Verordnung normiert werden. Offen bleibt damit auch die Frage einer privaten oder kommunalen Trägerschaft.
- Bei den Überlassungspflichten im neu gestalteten § 16 KrwG hat es heftige Kritik wegen der Regelung zur gewerblichen Sammlung gegeben. Unabhängig vom eher kommunalwirtschaftlichen oder privatwirtschaftlichen Standpunkt ist die Kritik jedenfalls dort berechtigt, wo die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 16 Abs. 4 KrwG moniert worden ist. Sollte die Regelung der Entwurfsfassung aus Februar diesen Jahres unverändert bleiben, ist eine Fortsetzung der gerichtlichen Streitigkeiten unter anderem um die Altpapiererfassung vorprogrammiert.
- Hinsichtlich der Regelungen für die Entsorgungsfachbetriebe sind ergänzende materielle Regelungen auf Gesetzesebene zu erwarten, obwohl die Voten der Bundesländer hierzu sehr unterschiedlich waren. Der Februarentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht bereits eine als „Durchgriff“ bezeichnete behördliche Interventionsmöglichkeit vor.
- Bei den Regelungen zu den Verwertungsquoten in § 13 der Entwurfsfassung wird es Veränderungen geben. Ein Diskussionspunkt hierbei waren die Wechselwirkungen mit den geplanten Verordnungen für die Verwertung mineralischer Abfälle, namentlich der Ersatzbaustoffverordnung und der Ergänzung der Bundesbodenschutzverordnung.
- Fehlanzeige beim untergesetzlichen Regelwerk: Es wird aller Voraussicht nach nicht dazu kommen, dass analog zur letzten Neufassung des deutschen Abfallrechts im Jahr 1996 zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch die flankierenden Verordnungen angepasst werden. Der Befund ist bedauerlich, da die Koexistenz alter Verordnungen mit einem neuen Gesetz zu – vorsichtig formuliert – Reibungsverlusten führen wird.
Mit weiteren Änderungen ist zu rechnen. Wir werden berichten.