Die Antragsgegnerin im zugrunde liegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vertreibt ihre Waren über einen Shop bei eBay. Sie bot hierfür ihre Waren unter Angabe des Preises zum „Sofortkauf" an. Ihre Angebote enthielten keine Angabe dazu, ob und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zum Kaufpreis hinzukommen. Diese Informationen waren nur durch Klicken auf das Angebot und anschließende Weiterleitung auf eine Unterseite erreichbar.
Nach Auffassung des Gerichts widersprach dies den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV und § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV. Angaben zu Liefer- und Versandkosten müssten hiernach gerade dem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar dargestellt sein. Auch widerspreche es den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, dass im Angebot nur der Preis ohne Angabe der zusätzlichen Liefer- und Versandkosten ausgezeichnet sei und erst durch weiteres Klicken die vollständigen Informationen erreichbar seien. Eine derartige Preisauszeichnung sei wettbewerbswidrig.
Anmerkungen:
In der Praxis tritt die in diesem Urteil behandelte Problematik recht häufig auf. Vorliegend hat das Gericht sich auf Direktverkaufsangebote beschränkt.
In einem anderen Fall zur Bewerbung von Verkaufsangeboten im Internetversandhandel ließ der dort entscheidende Senat so genannte „sprechende Links" zu (OLG Hamburg Urt. v. 12.08.2004 – 5 U 187/03). Demnach müssten sich Angaben zu Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer müsse unzweideutig zum Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werden, was durch einen „sprechenden“ Link erfolgen könne. Hierfür genüge es jedoch nicht, dass auf die Seiten „Service“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hingewiesen werde, auf denen die Angaben zu finden seien. Auch die Information des Kunden während des Bestellvorgangs sei nicht ausreichend.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision zugelassen. Die mündliche Verhandlung hierüber vor dem Bundesgerichtshof soll am 6. Juni 2007 durchgeführt werden.
Fazit:
Bei Sofortkaufangeboten müssen die anfallenden Liefer- und Versandkosten zusammen mit dem Kaufpreis ausgezeichnet werden. Hinsichtlich des sonstigen Internetversandhandels bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Rechtssprechung des OLG Hamburg bestätigt und somit auch Links zu den notwendigen Angaben zulässig sind.