Zu der Verordnungsinitiative sieht sich das Ministerium durch den Umstand veranlasst, dass der Bund im Bereich des Wasserrechts lediglich über eine eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz verfügt. Die insoweit noch unvollkommene Umsetzung der IVU-Richtlinie durch den Bundesgesetzgeber soll durch die Landesverordnung zum Abschluss gebracht werden.
Der Verordnungsentwurf enthält Regelungen für den Fall, dass mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlage bestimmte Gewässerbenutzungen, insbesondere das Einbringen und Einleiten von Stoffen, verbunden sind. Nach dem Verordnungsentwurf ist in diesen Fällen eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Ergänzende Anforderungen an das wasserrechtliche Zulassungsverfahren sieht der Verordnungsentwurf für den Fall vor, dass sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG richtet. Diese Anforderungen betreffen den Umfang der Antragsunterlagen und den Mindestinhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung. Außerdem sieht der Verordnungsentwurf eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch für diejenigen Fälle, in denen eine solche nicht bereits im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Schließlich schreibt der Verordnungsentwurf fest, dass vorhandene Einleitungen und Indirekteinleitungen von Abwasser spätestens bis 30.10.2007 den Anforderungen der Abwasserverordnung entsprechen müssen.