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Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
04.05.2016 avocado allgemein

Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse ihrer Evaluierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) eine Neufassung des Gesetzes nach einem Referentenentwurf der Landesregierung (Vorlage 16/3809) beschlossen.

Sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieterunternehmen beklagen bereits seit langem, dass das TVgG NRW zu unangemessenen Mehraufwänden bei Beschaffungen führe. Die zunehmende Bürokratie durch zusätzliche Formblätter, Erklärungen und Nachweise sowie die damit einhergehenden Dokumentations- und Kontrollpflichten während der Vertragsausführungsphase hielten außerdem gerade kleine und mittelständische Unternehmen häufig von einer Angebotsabgabe ab. Tatsächlich ist seit Einführung des TVgG 2012 die Anzahl der Wettbewerbsteilnehmer erheblich zurückgegangen. Auch der EuGH hatte sich zudem bereits mit dem TVgG NRW (und einer vergleichbaren rheinland-pfälzischen Regelung) zu befassen; genau wie der Landesverfassungsgerichtshof, welcher aktuell auf eine Vorlage des VG Düsseldorf über die Vereinbarkeit des TVgG mit der Landesverfassung zu entscheiden hat.

Man könnte also meinen, das TVgG sei nicht gerade ein Erfolgsmodell. Trotzdem möchte der Landesgesetzgeber aber an dem Gesetz festhalten. Allerdings ist beabsichtigt, die Regelungen zeitnah durch eine Neufassung sowohl für Vergabestellen als auch für Unternehmen zu vereinfachen, zu entbürokratisieren und anwenderfreundlicher zu gestalten. Dies will der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Wesentlichen durch die folgenden Änderungen erreichen:

  • Der Anwendung des TVgG-NRW soll auf Vergaben mit einem Auftragswert von über 20.000 EUR beschränkt werden; für die §§ 6 und 7 (Berücksichtigung von Umweltvorgaben und Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen) soll der Schwellenwert jedoch lediglich 5.000 EUR betragen.

  • Es soll zukünftig das sogenannte „Bestbieterprinzip“ gelten. D. h., nur noch der nach dem Ergebnis der Angebotswertung für den Zuschlag vorgesehene Bieter muss die Anforderungen des TVgG-NRW schriftlich nachweisen.

  • Der vergabespezifische Mindestlohn soll sich an dem Mindestlohngesetz anlehnen, allerdings mindestens 8,85 EUR betragen.

  • Der Entwurf nimmt zudem sprachliche und strukturelle Änderungen vor. Insbesondere soll hierdurch eine Anpassung des Gesetzes an die Rechtsprechung des EuGH erfolgen.

  • Die Prüfbehörde zur Kontrolle der Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflicht soll in das für Arbeit zuständige Ministerium verlagert werden; ihre Kompetenzen werden dabei klarer und prägnanter gefasst.

  • Die Funktion einer kostenlosen Servicestelle rund um zum TVgG NRW soll dafür zukünftig bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium liegen.

  • Die Neufassung soll außerdem die Grundlage für eine Vereinfachung und Verbesserung der Nachweise bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen schaffen, während die nähere Ausgestaltung insoweit jedoch durch Rechtsverordnung erfolgen soll.

  • Auch die Grundlage für die Etablierung eines Siegel-Systems für die Erbringung sämtlicher Nachweise nach dem TVgG-NRW (ähnlich einer Präqualifizierung) soll geschaffen werden.


Im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden nun die Clearingstelle Mittelstand und die kommunalen Spitzenverbände angehört; anschließend kann die Landesregierung den Entwurf dem Landtag für weitere Beratungen und zur Beschlussfassung zuleiten. Ob und inwieweit das Gesetz letzten Endes tatsächlich zu einer Vereinfachung und Entbürokratisierung der Beschaffung in Nordrhein-Westfalen führen wird, muss aber wohl noch mit ein wenig Skepsis abgewartet werden.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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