Neuer Mindestlohn beträgt 8,68 € brutto
Die Tarifvertragsparteien BDE, VKA und ver.di haben sich nun auf eine Verlängerung des Mindestlohntarifvertrages verständigt und beim Bundesarbeitsministerium einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gestellt. Den Entwurf der Fünften Abfallarbeitsbedingungenverordnung, der am 28. November 2012 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde und der in seiner Anlage den neuen Mindestlohntarifvertrag wiedergibt, finden Sie hier.
Hiernach soll der Mindestlohn beginnend mit dem 01. Januar 2013 auf einheitlich 8,68 € brutto pro Stunde erhöht werden. Damit hat sich ver.di, die seit längerem eine stärker tätigkeitsbezogenen Differenzierung des Mindestlohns fordern, in diesem Punkt erneut nicht durchsetzen können.
Regelung zu Arbeitszeitkonten immer noch unvollkommen
Leider haben es die Tarifvertragsparteien wieder versäumt, die Regelung zu den Arbeitszeitkonten in § 2 Abs. 2 auch für Teilzeitbeschäftigte praktikabel auszugestalten. Es heißt weiterhin:
„Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten eingerichtet sind, können die Arbeitsstunden, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer 165 Stunden in einem Kalendermonat überschreiten, auf das jeweilige Arbeitszeitkonto gebucht werden. Diese Arbeitszeitstunden sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung zu entgelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertguthabenauf- und -abbau.“
Die Regelung lässt die Existenz von Teilzeitkräften, die ja unter Umständen auch über flexible Arbeitszeiten und ein Arbeitszeitkonto verfügen, völlig außer Betracht. Teilzeitkräfte werden die Schwelle von monatlich 165 Stunden nicht überschreiten, so dass für diese – in der Praxis sehr relevante – Mitarbeitergruppe weiterhin in vollem Umfang die bislang schon gültige starre monatliche Fälligkeitsregelung gilt.
Um auch für Teilzeitkräfte die Möglichkeit von Arbeitszeitkonten trotz Mindestlohn praktikabel zu gestalten, würde es sich anbieten, die Schwelle von 165 Stunden anteilig entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit der Teilzeitkraft zur Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in einer 38-Stunden-Woche herabzusetzen. Bei einer Teilzeitkraft mit einer halben Stelle würde dies dann z. B. dazu führen, dass die Stunden, die in einem Kalendermonat 82,5 Stunden überschreiten, auf einem Arbeitszeitkonto gebucht werden und erst innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden müssen. Dem Vernehmen nach haben sich die Tarifvertragsparteien in den Verhandlungen überhaupt nicht mit der Thematik beschäftigt. Es bleibt zu hoffen, dass dies beim nächsten Versuch anders ist.
Laufzeit bis 30. Juni 2014, Allgemeinverbindlichkeit wohl erst ab März 2013
Der neue Mindestlohntarifvertrag hat eine – im Vergleich zu den bisherigen Mindestlohntarifverträgen – relativ lange Laufzeit bis zum 30. Juni 2014. Ursächlich hierfür dürfte unter anderem die im Jahr 2013 stattfindende Bundestagswahl sein.
Bereits jetzt ist abzusehen, dass die für die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages erforderliche Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums nicht rechtzeitig erlassen wird, um bereits beginnend mit dem 01. Januar 2013 weiterhin einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn in der Abfallwirtschaft zu haben. Die Tarifvertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Rechtsverordnung frühestens zum März 2013 erlassen werden wird. Ab Januar 2013 gibt es somit zunächst keinen allgemeinverbindlichen Mindestlohn. Damit ist es den Tarifvertragsparteien erneut nicht gelungen, durch eine rechtzeitige Antragstellung eine „Lücke“ in der allgemeinverbindlichen Geltung des Mindestlohns zu vermeiden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können dies nutzen.