Die tatsächliche Neuerung in der Rechtsprechung des BGH liegt darin, dass dieser explizit feststellt, dass der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg im Regelfall nicht darauf beschränkt ist, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vor allem die oberinstanzliche Rechtsprechung nahm dies bislang an und leitete daraus ab, dass der Architekt seinen vollen Honoraranspruch verdient habe, wenn er diese sogenannten zentralen Leistungen erbringt. Der BGH geht nunmehr davon aus, dass bei Ermittlung des geschuldeten Leistungssolls bei einem Architektenvertrag, der sich an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert, im Regelfall der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte (Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase) als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit führe nach Ansicht des BGH jedoch nicht zu einer automatischen Minderung des Vergütungsanspruchs, vielmehr müsse der Auftraggeber sich an die Instrumentarien des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts halten. Nach altem Recht hieß dies: Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung, nach neuem Recht muss der Besteller zur Nacherfüllung auffordern. Wenn das Fehlen bestimmter Grundleistungen erst bekannt wird, nachdem das Bauvorhaben, oft sogar mangelfrei, erstellt ist, stellt sich die Frage, ob und wie der Auftraggeber seine, im Ergebnis zu einer Honorarkürzung führenden Gewährleistungsrechte, durchsetzen kann.
In seinem Urteil vom 11.11.2004 hat der BGH hierzu (allerdings noch für die alte Rechtslage) festgestellt, dass nach Fertigstellung des Bauvorhabens der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und einem Kostenanschlag hat, wenn deren Erstellung während der Planung des Bauvorhabens unterblieben ist. Eine Minderung der Vergütung hänge daher nicht davon ab, dass der Besteller dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlung gesetzt und die Ablehnung angedroht habe. Der BGH begründet dies konsequenterweise damit, dass dieses Vorgehen nicht Vorraussetzung für die Minderung wegen eines Mangels der Architektenleistung sei, wenn der Besteller das Interesse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das sei für die Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung des Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt werden, ohne weiteres anzunehmen.
In seinem Urteil vom 16.12.2004 schließlich führt der BGH erstmalig aus, dass bei einem abgebrochenen (gekündigten) Architektenvertrag, wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht hat, eine Abrechnung in diesen Fällen nach der Steinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorgenommen werden kann.
Praxistipp:
Die „Zweifelsfallrechtsprechung“ entbindet die Parteien nicht, die tatsächlich vom Architekten erwarteten Leistungen vertraglich zu definieren. Wenn dies nicht erfolgt, schuldet unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Zweifelsfalle der Architekt sämtliche in § 15 HOAI aufgeführten Arbeitsschritte, wenn auf diese Regelung im Architektenvertrag abgestellt wird. Dem Auftraggeber ist anzuraten, im Architektenvertrag für die Erbringung einzelner Leistungsphasen Vertragstermine zu bestimmen, zu denen einzelne Arbeitsergebnisse vorliegen müssen und gleichzeitig zu bestimmen, dass bei Nichteinhaltung dieser Termine das Leistungsinteresse des Bestellers an den einzelnen Leistungen entfällt. Terminangaben alleine reichen hierfür regelmäßig nicht. Mit diesem Vorgehen kann eine (gerichtliche) Auseinandersetzung vermieden werden, ob besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine angemessene Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung entbehrlich machte. Dies wäre gemäß § 323 Abs. 2 Ziffer 3 BGB die Folge, wenn die Parteien keine bindenden Vertragsfristen mit der entsprechenden Erklärung im Architektenvertrag vereinbart haben.