In den Fällen, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt, kommt es künftig unter bestimmten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers als Haftenden für die Umsatzsteuer (§ 13 c UStG).
Der Haftungstatbestand des § 13 c UStG greift auch für die Fälle der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen.
Ein weiterer Haftungstatbestand ist für die Fälle gesetzlich geregelt worden, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen Gegenständen aufgrund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages die Bemessungsgrundlage geändert hat oder das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist (§ 13 d UStG).
Die Steuernovellen bringen nicht nur Vorteile. Einer der Nachteile besteht in neugeschaffenen Haftungstatbeständen.
In den Fällen, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt, kommt es künftig unter bestimmten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers als Haftenden für die Umsatzsteuer (§ 13 c UStG). Der Unternehmer und der Abtretungsempfänger müssen dann für die Umsatzsteuer aus der abgetretenen Forderung als Gesamtschuldner gerade stehen.
Neue Haftungsregelung gilt auch bei Verpfändung oder Pfändung
Der Haftungstatbestand des § 13 c UStG greift auch für die Fälle der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Soweit eine Forderung verpfändet wird, kann unter den Voraussetzungen des § 13 eine Inanspruchnahme des Pfandgläubigers erfolgen. Ähnlich wie bei der Sicherungsabtretung kann der Pfandgläubiger die Forderung einziehen und damit seine eigene Forderung gegen den Gläubiger befriedigen. Dann haftet er auch für die Umsatzsteuer.
Mietkauffälle
In diesen Fällen entsteht gegen den Leistungsempfänger ein Steuerrückforderungsanspruch aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Dafür haftet nun auch der leistende Unternehmer und zwar als Gesamtschuldner.
Die Neuregelung soll Umsatzsteuerausfälle vermeiden helfen, die offenbar dadurch entstehen, dass sich Unternehmer bei Mietkaufverträgen mit hochpreisigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Autokräne etc.) über eine kreative Auslegung des Umsatzsteuerrechts unangemessene finanzielle Vorteile verschaffen. Im Zusammenhang mit offensichtlich planmäßigen Insolvenzen, kommt es hier zu massiven Steuerausfällen. Bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers berichtigt der leistende Unternehmer seine Rechnung gegenüber diesem und vermindert entsprechend seine Umsatzsteuerlast gegenüber dem Finanzamt. Dies wird zukünftig nicht mehr möglich sein.