Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Alle zwei Jahre überprüft die Europäische Kommission die sogenannten EU-Schwellenwerte, also eben jene Auftragswerte, ab denen europaweite Vergabeverfahren durchzuführen sind.
Zum 1. Januar 2026 steht die nächste Anpassung bevor. Die neuen Schwellenwerte wurden am 22. Oktober 2025 in den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2023/2497 veröffentlicht.
1. Geltungszeitraum
Die neuen Schwellenwerte gelten vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2027. Damit folgt die EU dem zweijährigen Anpassungsrhythmus, der im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) verbindlich geregelt ist.
2. Neue Schwellenwerte im Überblick
Für klassische öffentliche Aufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) sowie Konzessionen gelten ab 2026 folgende Werte:
Klassische Vergaberichtlinie (2014/24/EU)
| Auftragsart | Ab 01.01.2026 | Bis 31.12.2025 | bis 31.12.2023 |
| Bauleistungen | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR | 5.382.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) | 140.000 EUR | 143.000 EUR | 140.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber) | 216.000 EUR | 221.000 EUR | 215.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
| Auftragsart | Ab 01.01.2026 | bis 31.12.2025 | bis 31.12.2023 |
| Bauleistungen | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR | 5.382.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) | 432.000 EUR | 443.000 EUR | 431.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU)
| Auftragsart | Ab 01.01.2026 | bis 31.12.2025 | bis 31.12.2023 |
| Konzessionen | 5.404.000 EUR | 5.538.000 EUR | 5.382.000 EUR |
3. Hintergrund und Berechnung
Die Anpassung erfolgt regelmäßig anhand eines festen mathematischen Verfahrens, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Die WTO legt die Werte in Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds fest. Diese werden auf Grundlage des durchschnittlichen Euro-Tageskurses der letzten 24 Monate (bis 31. August vor Inkrafttreten) in Euro umgerechnet und auf volle Tausend Euro abgerundet.
Damit sollen Wechselkursschwankungen ausgeglichen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Rahmen des GPA-Abkommens sichergestellt werden.
Mit den neuen Schwellenwerten müssen sich Beschaffer und Bieter im Vergaberecht erneut auf leichte Veränderungen einstellen.
Für die Praxis bedeutet das:
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Unsere Expert:innen im Vergaberecht unterstützen Sie gerne bei der Einordnung und Umsetzung der neuen Vorgaben.