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Eintrag
Neue Anforderungen für die Barrierefreiheit von digitalen Produkten
08.11.2023 Dr. Lukas Ströbel, Jan Peter Voß, Dr. Jörg Michael Voß

Neue Anforderungen für die Barrierefreiheit von digitalen Produkten

Der European Accessibility Act („EAA“) stellt künftig Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote auf. Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz („BFSG“), das diese EU-Richtlinie umsetzt. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen und darüber, was diese gegebenenfalls für Sie und Ihr Unternehmen bedeuten.

Hintergrund

Der Begriff „Barrierefreiheit“ bezeichnet die Möglichkeit, für Menschen mit Behinderungen möglichst einfach und ohne fremde Hilfe, Produkte oder Dienstleistungen in der allgemein üblichen Weise aufzufinden und zu nutzen. Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß und steigt in einer älter werdenden Bevölkerung weiter an. Bisher gab es in der EU jedoch keinen einheitlichen Standard für die Barrierefreiheit digitaler Angebote.

Durch den EAA und seine Umsetzung im BFSG wird künftig die barrierefreie Nutzbarkeit einer Vielzahl an digitalen Angeboten sichergestellt. Das soll nicht nur Verbraucher schützen, sondern auch die Konkurrenzfähigkeit digitaler Angebote aus der EU und aus Deutschland stärken.

Für wen gilt die Neuregelung?

Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen ab, die für den Alltag als besonders wichtig eingestuft werden und die ab dem 29. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder dort erbracht werden. Dies umfasst zunächst Hardware für Verbraucher (einschließlich der Betriebssysteme), also alles rund um Computer, Smartphones, Tablets oder E-Books. Weiterhin betroffen sind u.a. Telekommunikationsdienste sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher. Darunter fallen alle Dienstleistungen, die elektronisch im Hinblick auf den Abschluss von Verbraucherverträgen erbracht werden, also nahezu alle B2C Onlineshops. Hiervon ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter EUR 2 Millionen.

Welche Pflichten bestehen?

Ein Produkt oder eine Dienstleistung ist nach der Gesetzesbegründung dann als barrierefrei einzustufen, wenn die Website

  • Informationen über das Zwei-Sinne-Prinzip zur Verfügung stellt,
  • Inhalte in verständlicher Weise darstellt,
  • eine Schriftart mit angemessener Schriftgröße verwendet, und
  • Schriftform und Kontrast geeignet sind, dass die Nutzer den Inhalt gut wahrnehmen können.

Die genaueren Anforderungen bestimmen sich jeweils anhand des Einzelfalls. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz („BFSGV“) konkreter dargelegt, was Barrierefreiheit für verschiedene Produkte und Dienstleistungen bedeutet.

Was droht bei Verstößen?

Bei einem Verstoß sieht § 27 BFSG die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu EUR 10.000, bei einigen Verstößen sogar von bis zu EUR 100.000 vor. Zusätzlich sind die Pflichten des BFSG als Marktverhaltensregelung einzustufen. Somit drohen Unternehmen bei Verstößen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche per Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden.

Nach § 32 Abs. 1 BFSG haben betroffene Verbraucher zudem das Recht, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die Pflichten nach dem BFSG zu beantragen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Aktuell erfüllen viele digitale Produkte und Dienstleistungen die neuen Anforderungen an die Barrierefreiheit (noch) nicht. Auch wenn der Sommer 2025 noch etwas entfernt ist, sollten Unternehmen die Anforderungen des BFSG bereits jetzt bei der Entwicklung neuer digitaler Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen. Zudem empfehlen wir, zeitnah den nötigen Anpassungsbedarf an bestehenden digitalen Produkten und Dienstleistungen zu prüfen.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 

Autor:innen

Dr. Lukas Ströbel
Frankfurt
Zur Person
Jan Peter Voß
Frankfurt
Zur Person
Dr. Jörg Michael Voß
Frankfurt
Zur Person
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