Wann die neuen Anforderungen einzuhalten sind, ergibt sich aus einer Übergangsregelung. Grundsätzlich gelten die neuen Anforderungen für bestehende Anlagen ab dem 01.11.2007. Bei bereits aufgrund der Vorgängerverordnung nachgerüsteten Anlagen verlängert sich diese Frist bis zum 31.12.2010. Ausnahmsweise können bestehende Anlagen ohne Nachrüstung bis zum 31.12.2012 weiterbetrieben werden, wenn der Betreiber bis zum 31.12.2006 erklärt, dass er die Anlage unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum 31.12.2012 stilllegt.
Messverpflichtungen gelten schon ab dem 27.11.2004
Weit weniger Spielraum bleibt den Betreibern bei den Messverpflichtungen. Die Anforderungen an Messung und Überwachung gelten bereits ab dem 27.11.2004. Dies begründet vor allem für solche Betreiber Schwierigkeiten, die erstmalig Emissionen kontinuierlich ermitteln müssen. Teilweise werden geeignete Messeinrichtungen mit der dazugehörigen Auswertungssoftware erst im Laufe des kommenden Jahres zur Verfügung stehen. Betreiber sollten sich mit der für sie zuständigen Überwachungsbehörde über ausreichende Fristverlängerungen verständigen.
Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen
Bei allen Anforderungen besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zu stellen. Solche Ausnahmen können etwa Emissionsgrenzwerte, Nachrüstungsfristen oder Messanforderungen betreffen. Voraussetzung für die Zulassung derartiger Ausnahmen ist, dass
Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf eine Ausnahme den Anforderungen aus der EG-Großfeuerungsanlagen-Richtlinie nicht entgegenstehen. So muss etwa bei einer Ausnahme von Emissionsgrenzwerten sichergestellt sein, dass jedenfalls die - in Teilbereichen bekanntlich weniger strengen - Emissionsgrenzwerte der EG-Großfeuerungsanlagen-Richtlinie eingehalten werden.
Nachrüstung oder Ersetzung?
Betreiber, deren Anlagen die neuen Anforderungen (noch) nicht erfüllen, sollten zunächst technisch prüfen, inwieweit die Möglichkeit einer Nachrüstung besteht. Sollten sich hierbei Schwierigkeiten ergeben und die Abweichungen noch im Rahmen der EG-Großfeuerungsanlagen-Richtlinie liegen, sollte überlegt werden, einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zu stellen. Gleiches gilt, wenn Messanforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Scheidet eine Nachrüstung aus, können Abweichungen von der Verordnung auch nicht im Wege einer Ausnahme zugelassen werden, stellt sich für die Betreiber die Frage eines Ersatzes der bestehenden Anlage. Um die verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 in Anspruch nehmen zu können, muss eine endgültige Entscheidung über eine gegebenenfalls beabsichtigte Stilllegung der bestehenden Anlage bis zum 31.12.2006 getroffen werden. Bei der Entscheidung sollten auch mögliche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus den Vorschriften über den Emissionshandel bei der Ersetzung einer bestehenden Anlage ergeben können. So kann der Erlös aus frei werdenden Berechtigungen zur Finanzierung der Ersatzanlage eingesetzt werden.