Am 01.07.2022 ist der neue § 312k BGB in Kraft getreten. Danach müssen Unternehmer, die gegenüber Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (hierzu zählen z. B. Streaming-Abos, Mobilfunkverträge, aber auch Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren) ermöglichen, eine Schaltfläche auf der Webseite vorsehen, über die Verträge gekündigt werden können („Verträge hier kündigen“). Wichtig ist hierbei, dass diese Schaltfläche jederzeit zugänglich ist (ähnlich wie der Link zum Impressum; in der Praxis findet sich diese Schaltfläche in der Tat meistens in der Nähe des Links zum Impressum). Es reicht also nicht, wenn in der Benutzeraccountverwaltung eine entsprechende Schaltfläche vorhanden ist (vgl. LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 33 O 355/22). Sodann muss ein recht restriktiv vorgegebener Prozess eingehalten werden, um die Identifikation des Kunden und des zu kündigenden Vertrages zu ermöglichen. Abgeschlossen werden muss die Kündigung durch Anklicken eines Buttons, der mit nichts anderem als „Jetzt Vertrag kündigen“ oder einer „ähnlich eindeutigen Bezeichnung“ versehen ist. Darüber hinaus muss dem Verbraucher der Eingang der Kündigung bestätigt und ihm ermöglicht werden, diese Bestätigung zu speichern oder zu drucken. Schließlich muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigungs-E-Mail zusenden.
Praktisch stellt sich die Frage, wie das Unternehmen sicherstellen kann, dass nicht unbefugte Dritte aus Scherz eine Kündigungserklärung für den Kunden des Unternehmens abgeben. Der Dritte muss dazu theoretisch nur Name und E-Mail-Adresse des Kunden kennen und wissen, dass dieser einen Account bei dem Unternehmen hat. Eine Lösung könnte sein, in der Bestätigungs-E-Mail einen Link vorzusehen, über den der Kunde die Kündigung rückgängig machen kann, wenn er selbst die Kündigung nicht ausgesprochen hat. Problematisch werden kann auch, dass der Kunde nicht die bei Registrierung angegebene E-Mail-Adresse verwendet und dem Unternehmen der Klarname des Kunden gar nicht bekannt ist (z.B. bei Zahlung über Paypal). Was passiert, wenn das Unternehmen die Kündigung nicht zuordnen kann und weiterhin die vertraglich vereinbarte Vergütung abbucht, muss noch durch die Rechtsprechung geklärt werden. Insbesondere wird zu klären sein, ob das Unternehmen in diesem Fall eine Pflicht trifft, mit dem Kunden in Kontakt zu treten und ihn um Mithilfe bei der Zuordnung zu bitten.
Seit Ende 2022 werden Verstöße gegen das Erfordernis eines Kündigungsbuttons vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) konsequent verfolgt. Der vzbv bietet auf seiner Webseite ein Formular an, mit welchem Verstöße aktiv gemeldet werden können. Unternehmen sollten daher dringend prüfen, ob ihre Webseite gesetzeskonform gestaltet ist (auch die mobile Version!) und umgehend handeln, sonst ist mit Abmahnungen und gerichtlicher Durchsetzung zu rechnen. Aus der Beratungspraxis wissen wir, dass die Implementierung des Kündigungsbuttons je nach Webseite mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, da hierzu tiefgreifende Eingriffe in die Webseitenarchitektur vorgenommen werden müssen. Wer erst nach einer Abmahnung mit der Umstellung beginnt, muss damit rechnen, dass die Webseite vorübergehend vom Netz genommen werden muss, sonst drohen empfindliche Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder bis hin zu Ordnungshaft.
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