Praxistipp
Für den Fall eines Rechtsstreits über das Vorliegen eines Befristungsgrundes sollte der Arbeitgeber frühzeitig dokumentieren, in welcher Weise die befristete Einstellung bzw. die befristete Anhebung der Arbeitszeit einer Vertretungskraft der Befriedigung des Vertretungsbedarfes dienen soll. Dabei ist die Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG stets schriftlich zu treffen, da das Arbeitsverhältnis bzw. die befristete Anhebung der Arbeitszeit ansonsten auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters kann einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem vertretenden Arbeitnehmer darstellen bzw. die befristete Anhebung der Arbeitszeit der Vertretungskraft rechtfertigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und dem dadurch hervorgerufenen vorübergehenden Vertretungsbedarf einerseits und einer befristeten Einstellung bzw. einer befristeten Anhebung der Arbeitszeit einer Vertretungskraft andererseits ein nachvollziehbarer Zusammenhang besteht. Im Rahmen seiner Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er im Wege der Umverteilung die für den zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zuweisen und deren Aufgaben ganz oder teilweise wiederum von einer Vertretungskraft erledigen lassen will. Dabei muss nur sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft zumindest mittelbar wegen des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs, der durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstanden ist, eingestellt worden ist.