Die Strafbarkeit des Mitglieds der Bürgerinitiative hing davon ab, ob diese Mitteilung in der als privat gekennzeichneten Pressekonferenz „öffentlich“ war. Öffentlich ist eine Mitteilung, wenn sie auf die Kenntnisnahme durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen angelegt ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte dies für den vorliegenden Fall. Wer einem begrenzten Kreis von Medienvertretern Passagen wörtlich vorliest, muss damit rechnen, dass entsprechende Notizen gefertigt werden und deshalb wörtliche Passagen aus der Strafakte in der Presse veröffentlicht werden. Die dargestellte Problematik stellt sich natürlich auch, wenn der Beschuldigte selbst, der von seinem Verteidiger eine Kopie der Strafakte zum Zwecke der Vorbereitung der eigenen Verteidigung erhalten hat, hierüber in der beschriebenen Weise oder durch Aushändigung einzelner Unterlagen aus der Strafakte die Presse zu seinen Gunsten beeinflussen will.