Wesentliche Änderungen
Die Verdienstobergrenze für Minijobber erhöht sich ab dem 01. Januar 2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro.
In Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einer gesonderten Erklärung bedarf es damit künftig nicht mehr. Es steht den Beschäftigten aber frei, sich durch schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (Wechsel von „Opt-in“ zum „Opt-out“).
Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Befreiung des Minijobbers von der Versicherungspflicht ist nur auf Antrag möglich. Gemäß der neu eingeführten Regelung des § 6 Abs. 1 b SGB VI muss der Befreiungsantrag schriftlich gestellt und an den Arbeitgeber übergeben werden. Entscheidend ist, dass der Antrag eigenhändig von dem Beschäftigten unterschrieben wurde, die Antragstellung kann daher nicht online erfolgen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Nach erfolgter Befreiung ist eine Rückkehr in die Versicherungspflicht ausgeschlossen.
Einen gesonderten Bescheid über die Befreiung erhält der Antragsteller nicht. Die Befreiung gilt vielmehr als erteilt, wenn die Minijob Zentrale dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers förmlich widerspricht.
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Der rentenversicherungsrechtliche Status derjenigen Beschäftigten, die bereits vor dem 01. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt haben, bleibt durch die Reform grundsätzlich unberührt. Solange ihr monatlicher Verdienst auch künftig die bislang geltende Höchstgrenze von 400,00 Euro nicht übersteigt, bleibt es beim Grundsatz der Versicherungsfreiheit. Sie können jedoch, wie auch bereits bisher, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Im Gegensatz dazu unterfallen diejenigen Minijobber, die nach Inkrafttreten der Reform mehr arbeiten möchten und dadurch künftig über 400,00 Euro bis zu 450,00 Euro verdienen, automatisch dem neuen Recht. Sie stehen damit den erst nach dem Stichtag neu eingestellten Minijobbern gleich und unterliegen folglich der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Minijobber, die bereits vor dem 01. Januar 2013 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig waren, bleiben auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung versicherungspflichtig. Ein einmal erklärter Verzicht ist für die Gesamtdauer der Beschäftigung bindend, eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß der Neuregelung des § 6 Abs. 1 b SGB VI ist in diesen Fällen nicht möglich.
Praxishinweise für Arbeitgeber
Verfahren bei Neueinstellungen
Alle ab dem 01. Januar 2013 neu eingestellten Minijobber unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat der Minijob-Zentrale den Zugang des Befreiungsantrags zu melden.
Der Befreiungsantrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Bei späteren Prüfungen dient er als Nachweis für die Versicherungsfreiheit. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, den Antrag entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Eingangsdatum zu versehen.
Zur Reduzierung des weiteren Verwaltungsaufwands und Erleichterung der Antragstellung für den Arbeitnehmer bietet es sich an, dem Beschäftigten zusammen mit dem Arbeitsvertrag auch den Befreiungsantrag im Entwurf zur Verfügung stellen. Ein entsprechendes Antragsformular steht auf www.minijob-zentrale.de zum Download zur Verfügung.
Verfahren bei bestehenden, bislang versicherungsfrei ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen
- Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich das monatliche Arbeitsentgelt der aktuell beschäftigten Minijobber ab dem 01. Januar 2013 an die neue Höchstgrenze von 450,00 Euro anzupassen. Verdient der Minijobber somit künftig mehr als 400,00 Euro (bis zu 450,00 Euro) wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch versicherungspflichtig.
Will der Minijobber die Beschäftigung hiernach auch weiterhin versicherungsfrei ausüben, muss er die Befreiung von der Versicherungspflicht entsprechend der gesetzlichen Neuregelung schriftlich beantragen.
- Beibehaltung der bisherigen Verdienstgrenzen
In diesem Fall ändert sich auch nach Inkrafttreten der Minijob-Reform rentenversicherungsrechtlich nichts. Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 2013 versicherungsfrei beschäftigt waren und auch künftig nicht mehr als 400,00 Euro pro Monat verdienen, bleiben versicherungsfrei. Ein gesonderter Befreiungsantrag ist nicht erforderlich. Der Minijobber kann aber entsprechend der bisherigen Rechtslage auf die Versicherungsfreiheit verzichten und damit für die Versicherungspflicht optieren.
Beiträge / Kostentragung
Die Verteilung der Beitragstragung wird durch die Reform nicht berührt; im Rahmen der Versicherungspflicht sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch künftig in Höhe von 15 Prozent vom Arbeitgeber, im Übrigen durch den Versicherten zu tragen (ab Januar 2013 also 3,9 Prozent). Die insoweit zu beachtende monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird von 155,00 Euro auf 175,00 Euro erhöht.
Wie bereits nach bisheriger Rechtslage lässt die Befreiung des Minijobbers von der Versicherungspflicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Pauschalbeiträge unberührt.
Von Arbeitgebern fordert die Minijob-Reform damit in finanzieller Hinsicht vor allem bürokratischen Aufwand infolge der Änderungen im Meldeverfahren.