Der aktuelle Mindestlohn in der Abfallwirtschaft, der einen Stundenlohn von mindestens 8,24 € brutto vorschreibt, läuft am 31. August 2011 aus. An diesem Tag tritt die Zweite Abfallarbeitsbedingungenverordnung des Bundesarbeitsministeriums außer Kraft.
Neuer Mindestlohn beträgt 8,33 € brutto
Die Tarifvertragsparteien BDE, VKA und ver.di haben sich nun auf eine Verlängerung des Mindestlohntarifvertrages verständigt und beim Bundesarbeitsministerium einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gestellt. Den neuen Mindestlohntarifvertrag sowie den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mitsamt Begründung finden Sie hier.
Hiernach soll der Mindestlohn beginnend mit dem 01. September 2011 auf einheitlich 8,33 € brutto pro Stunde erhöht werden. Damit hat sich ver.di, die mit dem Ziel einer stärker tätigkeitsbezogenen Differenzierung des Mindestlohns angetreten waren, in diesem Punkt nicht durchsetzen können.
Erstmals Regelung zu Arbeitszeitkonten
Neu eingeführt werden soll eine Regelung, die eine Anwendung von Arbeitszeitkonten in Unternehmen explizit zulässt. Bislang enthält der Mindestlohntarifvertrag in § 2 Abs. 2 die folgende, sehr starre Fälligkeitsregelung, die flexible Arbeitszeitmodelle nahezu ausschließt:
„Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.“
Diese Regelung soll nun im neuen Mindestlohntarifvertrag um folgenden Passus ergänzt werden:
„Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten eingerichtet sind, können die Arbeitsstunden, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer 165 Stunden in einem Kalendermonat überschreiten, auf das jeweilige Arbeitszeitkonto gebucht werden. Diese Arbeitszeitstunden sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung zu entgelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertguthabenauf- und -abbau.“
Die Regelung ist im Vergleich zur aktuellen Regelung eine deutliche Verbesserung, da zumindest für Vollzeitkräfte (die 165-Stunden-Schwelle orientiert sich an einer 38-Stunden-Woche) fortan flexible Arbeitszeitmodelle wieder praktikabel werden. Damit ist aber zugleich der Kritikpunkt angesprochen: Die Neuregelung lässt die Existenz von Teilzeitkräften, die ja unter Umständen auch über flexible Arbeitszeiten und ein Arbeitszeitkonto verfügen, völlig außer Betracht. Teilzeitkräfte werden die Schwelle von monatlich 165 Stunden nicht überschreiten, so dass für diese – in der Praxis sehr relevante – Mitarbeitergruppe weiterhin in vollem Umfang die bislang schon gültige starre monatliche Fälligkeitsregelung gilt.
Um auch für Teilzeitkräfte die Möglichkeit von Arbeitszeitkonten trotz Mindestlohn praktikabel zu gestalten, würde es sich anbieten, die Schwelle von 165 Stunden anteilig entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit der Teilzeitkraft zur Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in einer 38-Stunden-Woche herabzusetzen. Bei einer Teilzeitkraft mit einer halben Stelle würde dies dann z. B. dazu führen, dass die Stunden, die in einem Kalendermonat 82,5 Stunden überschreiten, auf einem Arbeitszeitkonto gebucht werden und erst innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden müssen. Es bleibt zu hoffen, dass die Tarifvertragsparteien insoweit im nächsten Mindestlohntarifvertrag nachbessern.
Laufzeit bis 31. März 2012
Der neue Mindestlohntarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. März 2012. Es bleibt abzuwarten, ob die für die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages erforderliche Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums diesmal rechtzeitig erlassen wird, damit die Regelung am 01. September 2011 in Kraft treten kann. Bei der letzten Verlängerung des Mindestlohntarifvertrages in der Abfallwirtschaft war dies nicht geglückt. Der ursprüngliche Mindestlohn in Höhe von 8,02 € war am 31. Oktober 2010 ausgelaufen und der neue Mindestlohn in Höhe von 8,24 € gilt allgemeinverbindlich erst seit dem 01. Januar 2011. Die aufgetretene „Lücke“ in den Monaten November und Dezember 2010 ist darauf zurückzuführen, dass die im September 2010 beantragte Rechtsverordnung vom Bundesarbeitsministerium erst Mitte Dezember 2010 erlassen worden war.
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