Praxistip:
Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich grundsätzlich nur auf das in Verkehr gebrachte Produkt in seiner bestehenden Form. Veränderungen an dem Produkt sind daher unzulässig, wenn sie zu einer Veränderung oder Verschlechterung des Zustandes der Ware führen oder ein berechtigtes Interesse des Herstellers entgegensteht.
Einzelheiten:
Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortmarke, die unter anderem für Mobilfunkgeräte eingetragen ist. Unter dieser Marke produziert und vertreibt die Klägerin Mobilfunkgeräte, die teilweise mit einer als „SIM-Lock“ bezeichneten Sperre versehen sind. Der Erwerber des Mobilfunktelefons kann aufgrund der Sperre nur über das Mobilfunknetz eines bestimmten Betreibers telefonieren. Vor Ablauf einer 24-monatigen Frist wird die Entsperrung von den Mobilfunknetzbetreibern nur gegen Entgelt vorgenommen.
Die Beklagten verkaufen Mobilfunktelefone. Sie waren im Besitz von 150 Mobiltelefonen, die von der Klägerin mit dem SIM-Lock-Schutz versehen waren. Die Beklagten ließen die Mobiltelefone entsperren, ohne die Zustimmung der Klägern einzuholen. Die Klägerin nahm die Beklagten u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Sie sah sich in ihren Markenrechten verletzt. Die Klage hatte in 1. Instanz Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihrer Revision.
Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bejaht. Die Beklagten hätten ein mit der Wortmarke der Klägerin identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für welche die Marke Schutz genieße (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Beklagten könnten sich nicht auf eine „Erschöpfung“ gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG berufen. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes nach § 24 Abs. 1 MarkenG ist nach Absatz 2 jedoch ausgeschlossen, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Nach dem Bundesgerichtshof kommt es dabei nicht darauf an, ob die Änderung des Produkts sichtbar ist. Der Markeninhaber könne sich dem weiteren Vertrieb der Waren auch dann widersetzen, wenn ohne Veränderung des Zustands des Produkts eine Gefahr für die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben sei oder wenn die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Es sei unerheblich, ob die Beklagten die installierte Software ändern oder durch eine andere Software ersetzten mussten, um die Mobilfunktelefone zu entsperren. Die Produktänderung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG erfordere nicht, dass sich die mit der Marke gekennzeichnete Originalware verschlechtert habe. Der SIM-Lock werde von den Betreibern von Mobilfunknetzen, die zu den Kunden der Klägerin gehören, erwartet. Die Aufhebung dieser Sperre stelle daher einen Eingriff in die Eigenschaften der Mobiltelefone der Klägerin dar, der ausreiche, um die Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG auszuschließen.