Mit – bisher nicht rechtskräftigem - Urteil vom 06.11.2015 (90 O 10/15) hat das LG Köln erstmals festgestellt, dass die vom jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Einsammlung von Altpapier beauftragten Entsorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Betreibern der Dualen Systeme die miterfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) in dem Umfang zur eigenen Verwertung durch den Systembetreiber herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote des Systembetreibers entspricht.
Hintergrund des Rechtsstreits
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Miterfassungsvertrages zwischen dem Systembetreiber und dem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Sammlung von PPK beauftragten Entsorgungsunternehmen hatte das Entsorgungsunternehmen Zahlung einer Vergütung für die im vertragslosen Zustand weiter durchgeführte Miterfassung von PPK verlangt und zugleich die erfassten PPK auf eigene Rechnung verwertet. Der Systembetreiber hatte daraufhin auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung (zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, VI-U (Kart) 16/14) Klage auf Auskunft und Rechenschaftslegung über die Erlöse aus der gegen den Willen des Systembetreibers vorgenommenen Eigenvermarktung der PPK-Mengen erhoben und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass das Entsorgungsunternehmen verpflichtet ist, dem Systembetreiber die erfassten PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung durch den Systembetreiber herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote des Systembetreibers entspricht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Köln hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Systembetreibers bestätigt. Während das LG bei dem Auskunftsanspruch nur der bisherigen Rechtsprechung folgen musste, betrat es bei der Frage der Herausgabepflicht Rechtssprechungsneuland. Das LG stellte dazu fest, dass es sich bei der Verwertung der PPK um ein nach der Verpackungsverordnung dem Systembetreiber zugewiesenes Geschäft handele, so dass sich die eigene Verwertung durch das Entsorgungsunternehmen als Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB darstelle. Der Anspruch auf Herausgabe folge ohne Weiteres kraft Gesetzes aus §§ 667, 681 BGB. Auf die Frage, ob der Systembetreiber im Rahmen der Erfassung durch das Entsorgungsunternehmen vom Bürger unmittelbar Eigentum an den PPK erwerbe, komme es nicht an. Insoweit hatte das Urteil des BGH vom 16.10.2015 (V ZR 240/14) zu dieser Rechtsfrage keine Relevanz, zumal die Vorinstanz (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Oktober 2014, 12 U 28/14) ausdrücklich festgestellt hatte, dass anders als im vorliegenden Fall Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag dort gerade nicht streitgegenständlich waren und somit auch beim BGH nicht zur Entscheidung anstanden.