Besteht in einem Unternehmen eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während einer Raucherpause, so können Verstöße hiergegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Arbeitgeber sind berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistungen erbringen. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz am 06.05.2010 (Az.: 10 Sa 712/09).
Sachverhalt
Der Mitarbeiter war in dem beklagten Unternehmen der Verpackungsindustrie als Maschinenführer beschäftigt. Bereits in den Jahren 2006 und 2007 war er wegen Raucherpausen während der Arbeitszeit, für die er nicht ausgestempelt hatte, abgemahnt worden.
Am 08.12.2008 erteilte das Unternehmen allen Arbeitnehmern eine schriftliche Betriebsanweisung zum Rauchverbot. In der Anweisung wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbrechung der Arbeit zum Zwecke des Rauchens keine Arbeitszeit sei und daher als Pause ausgestempelt werden müsse. Ferner wurden unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen bei eventuellen Verstößen angedroht. Hierbei wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung hingewiesen.
Am 08.12.2008 fand zudem noch ein Einzelgespräch zwischen dem Geschäftsführer des Unternehmens und dem Mitarbeiter statt, in dem der Geschäftsführer dem Mitarbeiter ebenfalls noch einmal ausdrücklich Konsequenzen androhte, falls dieser weiterhin für seine Raucherpausen nicht ausstempeln würde.
Ca. eine Woche später, nämlich am 15.12.2008, legte der Mitarbeiter erneut eine Zigarettenpause ein, ohne auszustempeln. Daraufhin kündigte das Unternehmen ihm fristlos.
Die Entscheidung
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Kündigungsschutzklage im Gegensatz zur Vorinstanz ab.
Die Kammer sah in dem Verhalten des Mitarbeiters vom 15.12.2008, das heißt in der Vornahme einer Raucherpause, ohne auszustempeln, einen wichtigen Kündigungsgrund. Sie begründete dies damit, dass mit der zulässigen Betriebsanweisung zum Rauchverbot eine eindeutige Regelung getroffen worden sei, wonach für Raucherpausen auszustempeln sei. Ein Arbeitgeber sei berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen bestehe nicht. Bediene ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät trotz ausdrücklicher Pflicht zum Ausstempeln bei Raucherpausen nicht, so veranlasse er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies könne grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der Mitarbeiter sei vor Ausspruch der fristlosen Kündigung - u. a. auch durch die Abmahnungen aus den Jahren 2006 und 2007 - hinreichend gewarnt gewesen. Wenn der Mitarbeiter gerade einmal eine Woche nach Übergabe der schriftlichen Betriebsanweisung und nach Durchführung des zusätzlichen Einzelgesprächs für seine Raucherpause nicht ausstempele, könne er nicht ernsthaft erwarten, dass das Unternehmen einen solchen erneuten Verstoß sanktionslos hinnehmen werde.
Praxistipp
Duldet der Arbeitgeber Raucherpausen und bezahlt er diese Arbeitsunterbrechungen wie Arbeitszeit, so kann hieraus eine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen und damit ein entsprechender Anspruch für die Raucher erwachsen. Dies wirft ein Folgeproblem auf: Auch die nicht rauchenden Arbeitnehmer könnten bezahlte Arbeitsunterbrechungen fordern unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. In der Tat wären die Ungleichbehandlung und damit die Schlechterstellung der Nichtraucher kaum zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung von bezahlten Raucherpausen nicht unproblematisch.
Bei Fragen hierzu und/oder bei der Erstellung einer entsprechenden betrieblichen Regelung sind wir Ihnen gerne behilflich!