Begründung: Solange das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden habe, könne niemandem zugemutet werden, die Abgabe zu zahlen. Allerdings verzichtet das Finanzamt nun bei jenen, die ihre Gewinne schon angegeben haben, nicht automatisch auf das Eintreiben der Steuer. Nur wenn der Steuerzahler seinen Bescheid per Einspruch angefochten hat, schiebt das Finanzamt die Zahlung auf.
Spekulationsgewinne deklariert? Einspruch gegen Steuerbescheid!
Insofern empfehlen wir, sofern Spekulationsgewinne erwirtschaftet und diese deklariert wurden, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Der Vorteil für die Anleger, die Einspruch einlegen: Sie sparen erst einmal Geld – bis die Verfassungsrichter endgültig entschieden haben. Und die Chancen, dass die Spekulationsgewinne gänzlich unversteuert bleiben, stehen nicht schlecht. Das Bundesverfassungsgericht kippte Anfang der 90er Jahre bereits einmal eine Abgabe, weil nur wenige Bürger die Einnahmen an den Fiskus meldeten – und dies nicht kontrolliert wurde. Damals ging es um die Zinssteuer. Die Argumentation ist diesmal ähnlich.