Praxistip:
Bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels ist darauf zu achten, dass nicht ein unmittelbarer Kaufanreiz durch die Teilnahmebedingungen geschaffen wird. Des Weiteren darf durch die Höhe der in Aussicht gestellten Gewinne nicht von dem eigentlichen Warenangebot abgelenkt werden. Im Einzelfall sollte die Durchführung eines Gewinnspiels zuvor wettbewerbsrechtlich überprüft werden.
Einzelheiten:
Die Beklagte ist Herausgeberin der sog. „R-Haushaltskarte“. Die Karte berechtigt zur Teilnahme an einem Gewinnspiel. Im Zuge dieses Gewinnspiels finden Wochen- und Monatsziehungen statt, bei denen Bar-Gewinne von wöchentlich bis zu € 10.000,00 bzw. von monatlich bis zu € 100.000,00 ausgeschüttet werden. Die Teilnahme an den Wochenziehungen setzt voraus, dass die Karte mindestens einmal in der Woche in einem der angeschlossenen Märkte der Beklagten oder in bestimmten Partnerunternehmen gescannt wird. Für die Monatsziehung muss der Karteninhaber seine Karte vier Wochen lang mindestens einmal pro Woche einlesen. Die Karte muss hierfür entweder an eigens außerhalb des Verkaufs- und Kassenbereichs aufgestellten Anlagen oder an den Kassen gescannt werden. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung des Gewinnspiels in Anspruch genommen. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hin wurde das Urteil aufgehoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln verstößt die Beklagte mit der Veranstaltung des angegriffenen Gewinnspiels nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der §§ 3, 4 Nr. 1, 6 UWG. Es liege weder eine unzulässigen Kopplung mit dem Warenabsatz i.S. des § 4 Nr. 6 UWG noch eine Irreführung des Publikums vor.
Die Teilnehmer des Gewinnspiels würden keinem psychischen Kaufzwang ausgesetzt. Um an Monats- und Wochenziehungen müsse der Kunde zwar einen der diversen S.-Märkte zum Scannen seiner „R-Haushaltskarte“ aufsuchen. Da die Scanner sich außerhalb des Verkauf- und Kassenbereichs befänden, habe der Kunde aber die Möglichkeit, die Ladenlokale unauffällig und ausschließlich zur Gewinnspielteilnahme aufzusuchen.
Das Gewinnspiel locke die Teilnehmer auch nicht übermäßig an. Dies könne erst der Fall sein, wenn das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt und seine Entschließung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maßgeblich davon bestimmt werde, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts reicht allein die Attraktivität der ausgelobten Preise von wöchentlich bis zu € 10.000,00 und monatlich bis zu € 100.000,00 hierfür nicht aus. Es sei unerheblich, dass der Inhaber einer „R-Haushaltskarte“ die fraglichen Märkte sogar wöchentlich aufsuchen müsse, um an den Monatsziehungen teilzunehmen. Der durchschnittliche Verbraucher habe sich durch die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001 an branchenübergreifende Preisnachlässe, Sonderaktionen, Gutscheine, vorteilsgewährende Kundenkarten u.ä. Aktionen gewöhnt. Er sei nunmehr darin geübt, unabhängig von den offerierten Vorteilen auf die Preiswürdigkeit des Angebots zu achten.