Ob die Kündigungsfrist bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Soweit die Parteien keine Vereinbarung treffen und die Vertragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung.
Praxistipp
Regelmäßig wird der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass der neu eingestellte Arbeitnehmer den Dienst tatsächlich antritt. Hier bietet sich an, das Kündigungsrecht vor Dienstantritt vertraglich auszuschließen.
Die Einzelheiten
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 25.03.2004 (2 AZR 324/03) über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Kündigung vor Dienstantritt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung oder frühestens mit dem vereinbarten Datum des Dienstantritts beginnt. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberkündigungen. Im streitgegenständlichen Fall machte ein Arbeitnehmer , dem bereits vor Dienstantritt gekündigt wurde, Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Das BAG war der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer keine Annahmeverzugslohnansprüche zustanden, da die mit ihm vereinbarte Kündigungsfrist schon vor dem vereinbartem Dienstantritt ablief.