Praxistipp
Es ist nicht empfehlenswert, mit der Übergabe einer Kündigungserklärung bis zum Fristablauf und am Tage des Fristablaufs auch noch bis zur letzten Arbeitsstunde zu warten. Die gesicherte Übergabe eines Kündigungsschreibens beispielsweise schon am Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist ist in aller Regel wirtschaftlich von größerer Bedeutung, als die mit der Hinauszögerung der Übergabe des Kündigungsschreibens üblicherweise verbundenen Ziele des Arbeitgebers.
Die Einzelheiten
Der Arbeitgeber hatte sich entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer betriebsbedingt ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz war auf das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer wegen der Betriebsgröße nicht anwendbar. Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wollte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 31.03.2005 das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2005 auflösen. Zu diesem Zweck beabsichtigte der Arbeitgeber, dem betroffenen Arbeitnehmer die Kündigung persönlich zum Ende der üblichen Arbeitszeit am 31.03.2005 auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hatte jedoch an diesem Tag seinen Arbeitsplatz vorzeitig, d.h. um einige Minuten früher, verlassen. Die Kündigung konnte ihm deshalb erst am Folgetag ausgehändigt werden. Hierdurch kam es zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um einen vollen Monat.
In dem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass es einen Fall der sogenannten Zugangsvereitelung darstellen würde, wenn ein Arbeitnehmer, der von einer bevorstehenden Kündigung des Arbeitsgebers Kenntnis habe, den Arbeitsplatz vorzeitig und damit vertragswidrig verlass, um dem Zugang der Kündigungserklärung an diesem Tag zu entgehen.
Das LAG Köln hat diese Auffassung des Arbeitgebers nicht geteilt. Nach Auffassung des Gerichts habe ein Arbeitnehmer, der von einer bevorstehenden Kündigung wisse, keine Verpflichtung, aktiv Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihm die Kündigung auch zugehen könne. Es sei vielmehr Aufgabe desjenigen, der eine Kündigung aussprechen wolle, für einen ordnungsgemäßen Zugang zu sorgen und entsprechende Vorsorge zu treffen. Nach Auffassung des LAG sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Arbeitgeber ein erhebliches Risiko dadurch eingegangen sei, dass er die Kündigungsfrist bis zum letzten Tag und bis in die letzte Stunde des letzten Tages habe „ausreizen“ wollen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar gewesen, warum die Kündigung nicht auch schon in den Tagen vor dem 31.03.2005 hätte ausgesprochen werden können. Der Arbeitgeber habe zudem auch nicht versucht, dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung noch nach dem Ende der Arbeitsschicht an seiner Wohnanschrift, beispielsweise durch einen Kurier, zuzustellen.
In diesem Fall traf den Arbeitgeber im Ergebnis „nur“ die Verpflichtung, die Vergütung für einen Monat länger als ursprünglich geplant zu zahlen. Überträgt man die Rechtsprechung des LAG Köln aber auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall der Kündigung zum Ende der Probezeit, können die Konsequenzen für den Arbeitgeber wesentlich dramatischer sein.
Grundsätzlich ist es so, dass sich der Empfänger einer Kündigungserklärung nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen kann, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Der Kündigungsempfänger, regelmäßig also der Arbeitnehmer, muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Über einen solchen Fall der Zugangsvereitelung hat das BAG zuletzt mit Urteil vom 22.09.2005 – 2 AZR 366/04 – entschieden. Der vom BAG zu entscheidende Sachverhalt war allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über seine neue Anschrift nach einem Umzug informiert hatte und noch nach dem Umzug Korrespondenz mit dem Arbeitgeber unter seiner falschen, weil alten Adresse führte. Die persönliche Übergabe der Kündigung war nicht möglich, weil der Arbeitnehmer während der maßgeblichen Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. Aufgrund des vom Arbeitnehmer hervorgerufenen Irrtums über seine Anschrift konnte der Arbeitgeber die Kündigungserklärung auch nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den nächstmöglichen Kündigungstermin zustellen. Der Arbeitgeber hatte sich allerdings schon vier Tage vor Ablauf der Frist vergeblich um eine Zustellung der Kündigung per Kurier bemüht. Insofern unterscheidet sich dieser Fall deutlich von den Umständen des Sachverhalts, über den das LAG Köln mit dem oben erläuterten Urteil entschieden hat.
Das Herauszögern der Übergabe der Kündigungserklärung bis zum letztmöglichen Termin ist deshalb für den Arbeitgeber mit großen Risiken verbunden, weil sich hierdurch die Gefahr erheblich erhöht, dass die Kündigungserklärung den Arbeitnehmer nicht mehr rechtzeitig erreicht.