Der EuGH hat der Kommission Recht gegeben. Hierbei hat er betont, dass auch die Einstufung von Abfall als Brennstoff in Zementöfen ausschließlich anhand derjenigen Kriterien zu erfolgen hat, die oben – Verfahren Luxemburg – zitiert wurden. Unzulässig ist es nach dem Urteil des Gerichtshofs allerdings, zusätzliche (nationale) Kriterien wie den Heizwert der Abfälle, deren Schadstoffgehalt oder die Frage einer Vermischung für die Abgrenzungsfrage zwischen Verwertung und Beseitigung heranzuziehen. Entgegenstehende deutsche Vorschriften stehen damit zur Disposition.
Die benannten Kriterien können nach der Entscheidung des EuGH aber unter Umständen bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen dann eine Rolle spielen, wenn es um die Bewertung des Einwandsgrundes in Artikel 7 Abs. 4 lit. a) 5. Gedankenstrich EG-Abfallverbringungsverordnung geht. Auch dies wird für Auseinandersetzungen sorgen, nämlich bei bestimmten grenzüberschreitenden Transporten von Abfällen zur Verwertung.